Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

- SGV.NRW. - Seite 1 323 Verordnung über die Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 26.03.1960 Verordnung über die Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Vom 26. März 1960 (Fn1) Auf Grund des § 36 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) wird verordnet: §1 (1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei den Verwaltungsgerichten werden durch die Landesregierung Vertreter des öffentlichen Interesses bestellt. Die bisher von der Landesregierung bestellten Vertreter des öffentlichen Interesses üben dieses Amt weiterhin aus, bis ihre Bestellung von der Landesregierung widerrufen wird. (2) Die Vertreter des öffentlichen Interesses können sich an jedem vor einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängigen Verfahren beteiligen. §2 Diese Verordnung tritt am 1. April 1960 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1960 S. 48. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.