Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Berufung der ehrenamtlichen Richter für die nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Fachkammern

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Berufung der ehrenamtlichen Richter für die nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Fachkammern

Vom 20. März 1990

Aufgrund von § 84 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), wird verordnet:

§ 1

Der Justizminister beruft die ehrenamtlichen Richter der nach § 84 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges zu bildenden Fachkammern (Fachsenate).

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.