Verordnung über die Berufung der ehrenamtlichen Richter für die nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Fachkammern
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über die Berufung der ehrenamtlichen Richter für die nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu bildenden Fachkammern
Vom 20. März 1990
Aufgrund von § 84 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), wird verordnet:
Der Justizminister beruft die ehrenamtlichen Richter der nach § 84 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges zu bildenden Fachkammern (Fachsenate).
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.