Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund der §§ 19 Abs. 2 und 25 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein- Westfalen (LJG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV.NW. 1995 S. 2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:
§ 1

Verbote

(1) Verboten ist,

- Schalenwild außer Schwarzwild an Lockfütterungen (Kirrungen) zu erlegen, - Schalenwild ausgenommen bei Drückjagden in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen oder Ablenkungsfütterungen zu erlegen, - in Notzeiten Schwarzwild in einem Umkreis von 200 Metern von Kirrungen zu erlegen.

(2) Über die Beschränkungen des § 25 Abs. 2 Sätze 1 und 4 LJG-NW hinaus ist verboten,

- Schalenwild außer Schwarzwild durch Ausbringen von Futter- oder Kirrmitteln anzulocken (kirren), - Schwarzwild in anderer Weise als in § 2 dieser Verordnung festgelegt zu kirren oder zu füttern, - Rehwild außerhalb von Notzeiten zu füttern; hiervon ausgenommen ist die Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu, - Futter- oder Kirrmittel in Gewässer einzubringen oder in Uferbereichen auszubringen, - zur Fütterung von Schalenwild außer Schwarzwild andere Futtermittel als Heu, Grassilage oder Rüben zu verwenden, - Rüben in einer für das Schalenwild zugänglichen Weise zu bevorraten oder ihm außerhalb von Fütterungseinrichtungen vorzulegen, - Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder Futtermittelzusatzstoffe an Wild zu verabreichen, soweit dies nicht behördlich angeordnet, veranlaßt oder genehmigt worden ist; hiervon ausgenommen sind Stoffe, die ausschließlich als Silierhilfe eingesetzt werden.

§ 2

Kirrung und Fütterung von Schwarzwild

(1) Die Kirrung von Schwarzwild ist nur zulässig, wenn

- keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen verwendet werden, - als Kirrmittel ausschließlich Getreide einschließlich Mais ausgebracht wird, - das Kirrmittel in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt wird, daß die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist, - das Ausbringen des Kirrmittels von Hand erfolgt, - die Kirrmittelmenge so bemessen wird, daß das Kirrmittel innerhalb von einer Nacht aufgenommen werden kann.

(2) Die Fütterung von Schwarzwild im Rahmen des § 25 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 LJG- NW ist nur zulässig, wenn die Futteraufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist.

§ 3

Beseitigung verbotswidriger Fütterungen und Kirrungen

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrige Fütterungen oder Kirrungen unverzüglich zu beseitigen.

(2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dem Ordnungsbehördengesetz (OBG) anordnen.

§ 4

Ausnahmen

Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 1 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist. Sie bedarf hierzu des Einvernehmens mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 9 LJG-NW handelt, wer

- einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, - entgegen § 3 Abs. 1 verbotswidrige Fütterungen oder Kirrungen nicht beseitigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 56 Abs. 2 LJG-NW mit einer Geldbuße bis zu 10 000,-- Deutsche Mark geahndet werden.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.

Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1 GV. NW. 1998 S. 186, ber. S. 380. Fn 2 SGV. NW. 792.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.