Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Bestehen der Laufbahnprüfung in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Bestehen der Laufbahnprüfung in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

LR Nordrhein-Westfalen : 20301 Verordnung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Bestehen der Laufbahnprüfung in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen Vom 22. Juni 1984 (Fn 1) Aufgrund der §§ 16 und 35 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1983 (GV. NW. S. 236), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet: § 1 Beendigung des Beamtenverhältnisses Mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Laufbahnprüfung nach den Vorschriften des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes bekanntgegeben wird, enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie findet auf Beamtenverhältnisse auf Widerruf, die vor ihrem Inkrafttreten begründet worden sind, keine Anwendung. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1984 S. 404. Fn2 SGV. NW. 2030. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 23. Juli 1984.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.