Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Bestehen der Laufbahnprüfung in der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Bestehen der Laufbahnprüfung in der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

LR Nordrhein-Westfalen : 20300 Verordnung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Bestehen der Laufbahnprüfung in der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen Vom 18. März 1985 (Fn 1) Aufgrund der §§ 16 und 35 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 800), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet: § 1 Beendigung des Beamtenverhältnisses Mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Prüfung nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen Justizdienstes, des mittleren Justizdienstes, des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, des mittleren Verwaltungsdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten bekanntgegeben wird, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Gleiches gilt für die Feststellung der Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst nach den Vorschriften der Ausbildungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie findet auf Beamtenverhältnisse auf Widerruf, die vor ihrem Inkrafttreten begründet worden sind, keine Anwendung. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1985 S. 309. Fn2 SGV. NW. 2030. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 26. April 1985.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.