Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die bauaufsichtliche Zuständigkeit der Stadt Radevormwald, Rhein-Wupper-Kreis

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die bauaufsichtliche Zuständigkeit der Stadt Radevormwald, Rhein-Wupper-Kreis

Vom 14. August 1957

Einziger Paragraph

Auf Grund des § 1, Abs. 2 des Gesetzes über bauaufsichtliche Zuständigkeiten vom 15. Dezember 1933 (Gesetzsamml. S. 491) übertrage ich die Zuständigkeit für die Erteilung der bauaufsichtlichen Erlaubnis (Baugenehmigung) und die bauaufsichtlichen Abnahmen unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 für das Gebiet der Stadt auf die Stadt Radevormwald, Rhein-Wupper-Kreis.

Der Minister für Wiederaufbau
des Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.