Verordnung über die Aufsichtsbehörde für den Deichverband Grieth-Griethausen in Kleve
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über die Aufsichtsbehörde für den Deichverband Grieth-Griethausen in Kleve
Vom 1. März 1962
Auf Grund des § 114 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
Der Regierungspräsident in Düsseldorf wird zur Aufsichtsbehörde für den Deichverband Grieth-Griethausen in Kleve bestimmt. Die oberste Aufsichtsbehörde ist zugleich obere Aufsichtsbehörde.
Diese Verordnung tritt am 15. März 1962 in Kraft. Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und Forstendes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.