Verordnung über die Aufsichtsbehörde für den Bilgenentwässerungsverband in Düsseldorf
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über die Aufsichtsbehörde für den Bilgenentwässerungsverband in Düsseldorf
Vom 16. Februar 1965
Auf Grund des § 114 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
Der Regierungspräsident in Düsseldorf wird zur Aufsichtsbehörde für den Bilgenentwässerungsverband in Düsseldorf bestimmt. Die oberste Aufsichtsbehörde ist zugleich obere Aufsichtsbehörde.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für den Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und ForstenDer Arbeits- und Sozialminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.