VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und über das Übereinstimmungszeichen (PÜZÜVO)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 85 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218) ( Fn2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen verordnet: Inhaltsverzeichnis
Erster Teil

Anerkennung als Prüf-, Überwachungsoder Zertifizierungsstelle

§ 1

Anerkennung

(1) Eine Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft kann auf Antrag anerkannt werden als

1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 22 Abs. 2 BauO NW),

2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 26 Abs. 2 BauO NW),

3. Zertifizierungsstelle (§ 27 Abs. 1 BauO NW),

4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 27 Abs. 2 BauO NW) oder

5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 20 Abs. 6 BauO NW,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

(2) Die Anerkennung als Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 77 Abs. 2 Satz 2 BauO NW gilt entsprechend.

§ 2

Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und eine Leiterin oder einen Leiter haben, der oder dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt. Die Leiterin oder der Leiter muß ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer Fachhochschule oder Universität/Technischen Hochschule abgeschlossen haben und

1. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,

2. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,

3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,

4. für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten

nachweisen. Die Leiterin oder der Leiter einer Prüfstelle muß diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter, die oder der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertreterin oder ein hauptberuflicher Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters, die bzw. der die für die Leiterin oder den Leiter maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich ist; ist die Leiterin oder der Leiter nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertreterin oder ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle darf

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,

2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,

3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr bzw. sein Vermögen beschränkt sein und muß

4. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und

5. die Gewähr dafür bieten, daß sie oder er neben den Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten als Leiterin oder Leiter gewährleistet ist.

(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über

1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,

2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen,

3. ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.

(4) Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, daß sie, insbesondere die Leitung und ihre Stellvertretung, unparteilich sind.

(5) Eine Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle hat für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuß einzurichten. Er unterstützt die Leiterin oder den Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuß müssen mindestens drei Produkthersteller sowie die Leiterin oder der Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung

weiterer von Produktherstellern unabhängiger Personen verlangen.

(6) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüfund Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.

§ 3

Antrag und Antragsunterlagen

(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist die oberste Bauaufsichtsbehörde.

(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

1. Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 sich die Anerkennung beziehen soll,

2. Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach § 20 Abs. 2 BauO NW bekanntgemachte technische Regeln Bezug genommen werden,

3. Angaben zur Person und Qualifikation der Leiterin oder des Leiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, zum leitenden und sachbearbeitenden Personal und deren Berufserfahrung,

4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der antragstellenden Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, der Leiterin oder des Leiters nach § 2 Abs. 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,

5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,

6. Angabe des Geburtsdatums, der Leiterin oder des Leiters,

7. Angaben zu Unterauftragnehmern.

(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

§ 4

Allgemeine Pflichten

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen

1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern der Bauprodukte in Anspruch genommen werden können,

2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,

3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,

4. regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,

5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten, so erneuern und ergänzen, daß die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,

6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,

7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben, und diese fortschreiben,

8. die Erfüllung der Pflichten nach den Nrn. 4 bis 7 sowie nach § 2 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen und

9. einen Wechsel in der Leitung der Stelle oder der Stellvertretung sowie wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 5

Besondere Pflichten

(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regel der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten

Vergleichuntersuchungen beteiligen.

(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind von der Leiterin oder dem Leiter der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 6

Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt,

1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,

2. durch Fristablauf oder

3. wenn die Leiterin oder der Leiter das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,

2. die Leiterin oder der Leiter infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre bzw. seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder

3. die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat.

Liegen bei einer Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der Leiterin oder des Leiters vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel in der Leitung der Stelle stattgefunden hat.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

1. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,

2. nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch gem. § 4 Satz 1 Nr. 4 teilnimmt oder

3. sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen gem. § 5 Abs. 1 beteiligt.

Zweiter Teil

Übereinstimmungszeichen

§ 7

Übereinstimmungszeichen

(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 25 Abs. 4 BauO NW besteht aus dem Großbuchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name des Herstellers; (Herstellerwerk)

2. Grundlage des Übereinstimmungsnachweises

a) die Kurzbezeichnung der maßgebenden technischen Regeln und der für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts,

b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung "Z" und deren Nummer,

c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als "P", die Bezeichnung der Prüfstelle und die Nummer des Prüfzeugnisses oder

d) die Bezeichnung "Zustimmung im Einzelfall" und die Behörde

3. Bildzeichen oder Bezeichnung der Zertifizierungsstelle, sofern deren Einschaltung gefordert ist.

Diese Angaben sind auf der von dem Großbuchstaben umschlossenen Innenfläche oder unmittelbar daneben anzubringen.

(2) Der Großbuchstabe "Ü" muß mindestens 4,5 cm breit und 6 cm hoch sein. Seine Breite muß zur Höhe im Verhältnis 1:1,33 stehen. Wird das Ü-Zeichen auf dem Lieferschein angebracht, so darf von der Mindestgröße nach Satz 1 abgewichen werden. Der Großbuchstabe "Ü" muß der nachfolgenden Abbildung entsprechen:

961206ma.jpg

(3) Wird das Ü-Zeichen auf der Verpackung angebracht oder ist seine Anbringung nur auf dem Lieferschein möglich, so darf es zusätzlich ohne die Angaben nach Absatz 1 und abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf dem Bauprodukt angebracht werden.

Dritter Teil

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 8

Übergangsvorschrift

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Leiterin oder Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 befreit.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn3).

Der Minister für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1 GV. NW. 1996 S. 505. Fn 2 SGV. NW. 232. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 16. Dezember 1996.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.