Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Änderung der Zuständigkeiten der Finanzbauämter des Landes Nordrhein-Westfalen für bauliche Angelegenheiten des zivilen Bevölkerungsschutzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Änderung der Zuständigkeiten der Finanzbauämter des Landes Nordrhein-Westfalen für bauliche Angelegenheiten des zivilen Bevölkerungsschutzes

Vom 11. Februar 1964

Auf Grund des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) und § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministers zur Änderung von Zuständigkeiten der Finanzbauämter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1963 (GV. NW. S. 343) wird verordnet:

§ 1

Die Finanzbauämter des Landes Nordrhein-Westfalen sind für die in ihrem Bezirk anfallenden Bauaufgaben des zivilen Bevölkerungsschutzes zuständig.

§ 2

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 2 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1982 durch VO v. 27. 11. 1981 (GV. NW. S. 688).

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. März 1964 in Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.