Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Abschlußbekanntmachung gemäß § 111 c Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Abschlußbekanntmachung gemäß § 111 c Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes

Vom 14. Dezember 1965

Auf Grund des § 111 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch das 18. ÄndGLAG vom 3. September 1965 (BGBl. I S. 1043), wird verordnet:

§ 1

Die Abschlußbekanntmachungen nach § 111 c Abs. 1 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes erläßt der Justizminister.

§ 2

Die Bekanntmachungen sind für Zeitabschnitte von drei Monaten zusammenzufassen.

§ 3

Die Bekanntmachungen erscheinen im Bundesanzeiger.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. Die Landesregierung desLandes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.