Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz

LR Nordrhein-Westfalen : 323 Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz Vom 21. Januar 1981 (Fn 1) Aufgrund des § 3 Abs. 3 des Transsexuellengesetzes (TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird verordnet: § 1 Zu Vertretern des öffentlichen Interesses in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz werden für alle Rechtszüge die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 26. März 1960 (GV. NW. S. 48) (Fn 2) von der Landesregierung bei den Verwaltungsgerichten bestellten Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1981 S. 40. Fn2 SGV. NW. 323. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 11. Februar 1981.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.