Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Sitz und die Bezeichnung der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter im Lande Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über den Sitz und die Bezeichnung der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter im Lande Nordrhein-Westfalen

LR Nordrhein-Westfalen : 630 Verordnung über den Sitz und die Bezeichnung der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 16. August 1994 (Fn 1) Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen verordnet: § 1 Staatliche Rechnungsprüfungsämter Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter haben ihren Sitz in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. Sie führen die Bezeichnung Staatliches Rechnungsprüfungsamt Arnsberg, Staatliches Rechnungsprüfungsamt Detmold, Staatliches Rechnungsprüfungsamt Düsseldorf, Staatliches Rechnungsprüfungsamt Köln, Staatliches Rechnungsprüfungsamt Münster, Staatliches Rechnungsprüfungsamt für Steuern in Münster. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1994 S. 695. Fn2 SGV. NW. 630.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.