PrüfV/NW · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV/NW)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV/NW)

LR Nordrhein-Westfalen : 763 Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV/NW) Vom 8 August 1998(Fn 1) Aufgrund des § 55 a Abs. 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) und des § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen auf das Finanzministerium vom 7. März 1995 (GV.NW.S.194) wird im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verordnet: § 1 Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Finanzministerium unterliegen, gilt die Verordnung über den Inhalt der Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV) vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) entsprechend. § 2 (1) Die in dieser Verordnung genannten bundesrechtlichen Vorschriften sind in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden. (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(Fn 2) Sie ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1998 S. 506. Fn 2 SGV. NW. 763. - -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.