LWahlGO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Landtagswahlen (Landeswahlgeräteordnung - LWahlGO)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Landtagswahlen (Landeswahlgeräteordnung - LWahlGO)

446 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 31 vom 2. August 1999 Anlage Zu § 16 LWahlGO Gemeinde Kreis Wahlkreis Stimmbezirk Diese Wahlniederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlvor- standes zu unterschreiben. Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Stimmbezirk – unter Verwendung eines Stimmenzählgerätes – zur Landtagswahl am 1. Wahlvorstand Zu der auf heute anberaumten Wahl waren für den Stimmbezirk vom Wahlvorstand erschienen: Funktion Familienname Vorname 1. Wahlvorsteher/in 2. stv. Wahlvorsteher/in 3. Beisitzer/in und Schriftführer/in 4. Beisitzer/in u. stv. Schriftführer/in 5. Beisitzer/in 6. Beisitzer/in 7. Beisitzer/in 8. Beisitzer/in An Stelle des(r) nicht erschienenen – ausgefallenen 2) Mitgliedes(r) des Wahlvorstandes ernannte und verpflichtete der/die Wahlvorsteher/in den (die) folgenden anwesenden – herbeigerufenen 2) Wahlberechtigten zu(m) Mitglie- d(ern) des Wahlvorstandes: Familienname Vorname Uhrzeit 1. 2. 3. Als Hilfskräfte waren zugezogen: Familienname Vorname Aufgabe 1. 2. 3. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 31 vom 2. August 1999 447 2. Wahlhandlung 2.1 Der/Die Wahlvorsteher/in eröffnete die Wahlhandlung damit, dass er/sie die übrigen Mitglieder des Wahlvor- standes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete. Er/Sie belehrte sie über ihre Aufgaben. Die zugezogenen Hilfskräfte wurden ebenso verpflichtet und belehrt. Abdrucke des Landeswahlgesetzes, der Landeswahlordnung sowie der Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Landtagswahlen lagen im Wahlraum vor. 2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, dass das Stimmenzählgerät Typ: ....................................... Fabrik-Nr. ............................. – sich in ordnungsgemäßem Zustand befand, – dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet war, – sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null gestellt oder gelöscht waren, – die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren 2) und – nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt waren 2). Dann verschloss der/die Wahlvorsteher/in das Stimmenzählgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen. Die Schlüssel nahmen der/die Wahlvorsteher/in und ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes getrennt bis zur Beendigung der Wahlhandlung in Verwahrung. 2.3 Damit die Wähler unbeobachtet ihre Stimme abgeben konnten, war das Stimmenzählgerät im Wahlraum in – einer Wahlzelle – einem Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden konnte – aufgestellt 2). 2.4 Mit der Stimmabgabe wurde um .............. Uhr ..............Minuten begonnen. 2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der/die Wahlvorsteher/in das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er/sie bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den Buchstaben „W“ eintrug. Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm/ihr abgezeichnet 2). Der/Die Wahlvorsteher/in berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine 2). 2.6 Der Wahlvorstand wurde über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht unterrichtet.2) Der Wahlvorstand wurde vom ............................................... unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist (sind): .................................................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................................................... (Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.) 2) 2.7 Während der Wahlhandlung überprüfte der/die Wahlvorsteher/in oder das von ihm/ihr bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler seine Stimme abgegeben hatte und die Vorrichtungen zur Stimmabgabe sodann wieder gesperrt waren. Unterblieb die Abgabe der Stimme, so wurde der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis gestrichen und in der Spalte Bemerkungen „Nichtwähler“ oder „N“ eingetragen. 2.8 Während der Wahlhandlung traten an dem Stimmenzählgerät folgende Funktionsstörungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden konnten: .................................................................................................................................................................................................................... und die um ........................ Uhr dazu führten, dass auf Beschluss des Wahlvorstandes zur Wahl mit dem Stimmenzählgerät Typ ........................... Fabrik-Nr. ............................ übergegangen werden musste. 2) 3) Die Feststellungen nach Nr. 2.2 wurden wiederholt. Während der Wahlhandlung traten an dem Stimmenzählgerät folgende Funktionsstörungen auf, die um ..................... Uhr dazu führten, dass zur Urnenwahl übergegangen werden musste: 2) 4) .................................................................................................................................................................................................................... 2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren – abgesehen von den in Abschnitt 2.8 genannten – nicht zu verzeichnen 2). Als besondere Vorfälle waren – abgesehen von den unter 2.8 genannten – zu verzeichnen2) (z. B. Zurückweisung von Wählern gem. § 37 Abs. 5 und 6, § 39 Landeswahlordnung): .................................................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................................................... Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. ............... bis Nr. ............... beigefügt. 448 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 31 vom 2. August 1999 2.10 Um 18.00 Uhr gab der/die Wahlvorsteher/in den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Um ............... Uhr ............... Minuten erklärte der/die Wahlvorsteher/in die Wahl für geschlossen. Er/Sie sperrte das Stimmenzählgerät oder die Zähl- und Speichervorrichtungen 2) sofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung. 3. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk 3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung 2 unter der Leitung des/der Wahlvorstehers/in bzw. des/der Stellvertreters/in des/der Wahlvorstehers/in ) vorgenommen. 3.2 a) Zunächst wurde die auf dem Stimmenzählgerät insgesamt angezeigte Zahl für die Stimmen abgelesen. An entsprechender Stelle Die Ablesung ergab .......... abgegebene Stimmen B in Abschnitt 4 eintragen. b) Sodann wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab ............. Vermerke. An entsprechender Stelle c) Mit Wahlschein haben gewählt .............. Personen. B1 in Abschnitt 4 eintragen. d) Gesamtzahl der Wähler – b) und c) zusammen ............. Personen. e) @ 1) Die Gesamtzahl d) stimmte mit der Gesamtzahl der Stimmen aus a) überein. @ 1) Die Gesamtzahl d) war um ........... größer – kleiner 2) als die Gesamtzahl der Stimmen aus a). Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärte sich aus folgenden Gründen: 2) ............................................................................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................................................... 3.3 Der Schriftführer übertrug aus der – berichtigten 2) Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben A 1 + A 2 der Wahlniederschrift. 3.4 Nunmehr wurde das Stimmenzählgerät für die Feststellung der Stimmenzahlen freigegeben. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte die an dem Stimmenzählgerät angezeigten oder ausgedruckten folgenden Zahlen fest, die es in den nachstehenden Zählkontrollvermerk eintrug: Stimmenzählgerät Typ ..................... Fabrik-Nr............................................. Nicht vom Wahlvorstand auszufüllen Nr. ............................... der Anzeigen Zahl bei Schluss der Wahlhand- lung Die Übereinstimmung der Anga- ................................................................. ................................................................. ben auf den Anzeigen mit neben- stehendem Zählkontrollvermerk wird hiermit bescheinigt. Das ................................................................. ................................................................. Stimmenzählgerät ist nach Prü- fung wieder versiegelt – verschlos- sen und das Behältnis mit den ................................................................. ................................................................. Schlüsseln – Stimmenspeicher(n) versiegelt 2) worden. ................................................................. ................................................................. ............................................... , den 20.... (Ort) ................................................................. ................................................................. .................................................................. (Kreiswahlleiter oder Beauftragter) ................................................................. ................................................................. .................................................................. (erster Zeuge) ................................................................. ................................................................. .................................................................. (zweiter Zeuge) ................................................................. ................................................................. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 31 vom 2. August 1999 449 3.5 Danach stellte der/die Wahlvorsteher/in – ein vom/von der Wahlvorsteher/in bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes 2) durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest die Zahl der an dem Stimmenzählgerät 1. insgesamt abgegebenen Stimmen, 2. für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen, 3. abgegebenen ungültigen Stimmen. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Übertragung in diese Wahlniederschrift. 3.6 Danach ergab sich folgendes Wahlergebnis für den Stimmbezirk, das vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekanntgegeben wurde: 4. Wahlergebnis im Stimmbezirk Stimmbezirk: A1 Wahlberechtigte lt. Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W“ A1 (Wahlschein) 6) A2 Wahlberechtigte lt. Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W“ A2 (Wahlschein) 6) A Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragen A 1 + A 2 6) A B Wähler insgesamt (Nr. 3.2 a) B B1 Darunter mit Wahlscheinen (Nr. 3.2 c) B1 Ergebnis der Wahl im Stimmbezirk 7) Nummer der Anzeige C Ungültige Stimmen D Gültige Stimmen Von den gültigen Stimmen entfielen auf: Nr. Familienname und Vorname Partei/Einzel- des Bewerbers/der Bewerberin bewerber/in 10) Kennwort D1 D2 D3 D4 usw. D Summe: =D 5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung 5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen (z. B. Aufklärung der Verschiedenheit der Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse und der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen – § 14 Abs. 4 LWahlGO): 2) .................................................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................................................... Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 2) .................................................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................................................... 450 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 31 vom 2. August 1999 5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ................................................................................................................................... (Vor- und Familienname) beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Feststellung 8) der Stimmen, weil .................................................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................................................... (Angabe der Gründe) Daraufhin wurde die Feststellung der Stimmenzahlen (vgl. Abschnitt 3.5) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde @ 1) mit dem gleichen Ergebnis festgestellt @ 1) berichtigt 9) und vom/von der Wahlvorsteher/in mündlich bekanntgegeben. 5.3 Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses wurde das Wahlgerät geschlossen und versiegelt – geschlossen und die Behältnisse mit den Schlüsseln – Stimmenspeicher(n) versiegelt2). 5.4 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung 5) übertragen und auf schnellstem Wege telefonisch – durch ......................................................................................................................................... 2) (Angabe der Übermittlung) dem Bürgermeister übermittelt. 5.5 Während der Wahlhandlung waren immer drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der/die Wahlvorsteher/in und der/die Schriftführer/in oder ihre Stellvertreter/in anwesend. 5.6 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. 5.7 Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrie- ben. ....................................................... , den .............................. (Ort) Der/Die Wahlvorsteher/in Die übrigen Beisitzer/innen ...................................................................................... 1. ........................................................................................... Der/Die Stellvertreter/in 2. ........................................................................................... ...................................................................................... 3. ........................................................................................... Der/Die Schriftführer/in 4. ........................................................................................... ...................................................................................... 5. ........................................................................................... 5.8 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ................................................................................................................................... (Vor- und Familienname) verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 2) .................................................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................................................... (Angabe der Gründe) 5.9 Nach Schluss des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand 1. diese Wahlniederschrift einschließlich der darin verzeichneten Anlagen, 2. das Stimmenzählgerät oder die (den) herausgenommenen Stimmenspeicher 2) nebst Schlüsseln und Zubehör, 3. das Wählerverzeichnis, 4. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, 5. alle ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen dem/der Beauftragten der Gemeinde. Der/Die Wahlvorsteher/in ................................................................................................ Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 31 vom 2. August 1999 451 Die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen, das Paket mit den verpackten und versiegelten Wahlscheinen sowie das verschlossene und versiegelte Wahlgerät wurden am ..........................., .......................... Uhr von dem Unterzeichneten auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. ................................................................................................ (Unterschrift des/der Beauftragten der Gemeinde) Achtung: Es ist sicherzustellen, dass diese Unterlagen und das Wahlgerät oder herausgenommene Stimmenspeicher 2) Unbefugten nicht zugänglich sind. 1 ) Zutreffendes ankreuzen. 2 ) Nichtzutreffendes streichen. 3 ) Die Wahl darf nur mit einem anderen Stimmenzählgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist. In diesem Fall sind die Feststellungen aus Abschnitt 2.2 für das Ersatzgerät durchzuführen. Dies ist in Abschnitt 2.8 mit den Worten: „Die Feststellungen nach Abschnitt 2.2 wurden wiederholt“ zu vermerken. 4 ) Wird die Wahl nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortgesetzt, ist das Stimmenzählgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. Die Wahlniederschrift wird erst nach Schluss der Wahlhandlung abgeschlossen. Ihre Ergebnisse werden in die über die Urnenwahl aufzunehmende Wahlniederschrift übernommen. Die Wahlniederschrift nach Satz 2 wird der Wahlniederschrift nach Satz 3 beigefügt. 5 ) Wahlniederschriften und Schnellmeldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind. 6 ) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben A 1 , A 2 und A 1 + A 2 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeich- nisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5). 7 ) Summe C + D muss mit der Stimmenzahl in Abschnitt 3.2 a) übereinstimmen. Stimmt die Summe von C + D nicht mit der Zahl aus Abschnitt 3.2 a) überein, so liegen Unstimmigkeiten vor, die vom Wahlvorstand mit der Kontrollvorrichtung des Stimmenzählgerätes (§ 14 Abs. 4 LWahlGO) aufzuklären sind. 8 ) Wenn keine Neufeststellung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen. 9 ) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren. 10 ) Bei Einzelbewerbern sind hier die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und ggf. das Kennwort einzusetzen. – GV. NRW. 1999 S. 443. 1110_990711-1.pdf

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.