Verordnung über den Anwendungsbereich für ein Raumordnungsverfahren nach § 23 a Landesplanungsgesetz (6. DVO zum Landesplanungsgesetz)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Anwendungsbereich
(1) Raumordnungsverfahren sind durchzuführen
1. für betriebsplanpflichtige Vorhaben, die Bergsenkungen zur Folge haben, soweit sie der Planfeststellung bedürfen, wenn sie nicht im Zusammenhang stehen mit der Errichtung von übertägigen Betriebsanlagen und -einrichtungen, die nach der Anlage 1 A zur 3. DVO zum LPlG ( Planzeichenverzeichnis vom 17. Januar 1995 - GV. NW. S. 144) Gegenstand des Gebietsentwicklungsplanes sind und die nach den Senkungsprognosen nicht erwarten lassen, daß sie Änderungen der Darstellungen im Gebietsentwicklungsplan erforderlich machen,
2. für Leitungen, und zwar
a) für die Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung und von Gasleitungen mit einem Betriebsüberdruck von mehr als 16 bar und
b) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 19 a des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen,wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.
(2) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bedarf es nicht, wenn für ein Vorhaben nach § 1 Programme und Pläne nach § 5 des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 630) räumlich und sachlich hinreichend konkrete Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten.
Übergangsvorschrift
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung anhängig sind, werden nach den bisher geltenden Regelungen zu Ende geführt.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft ( Fn3).
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Fn 1 GV. NW. 1995 S. 151. Fn 2 SGV. NW. 230. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 15. März 1995.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.