Nordrhein-Westfalen

Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung durch Asylbewerber

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung durch Asylbewerber

LR Nordrhein-Westfalen : 26 Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung durch Asylbewerber Vom 7. November 1989 (Fn 1) Aufgrund des § 58 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361) wird verordnet: § 1 (Fn 2) (1) Ausländer, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung i.S. des § 44 AsylVfG oder in einer Anschlußunterkunft des Landes i.S. des § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG-DVO) vom 16. März 1993 (GV. NW. S. 103) zu wohnen, dürfen sich ohne Erlaubnis vorübergehend im Gebiet des Regierungsbezirks aufhalten, in dem die Ausländerbehörde liegt, für deren Bereich dem Ausländer eine Aufenthaltsgestattung erteilt worden ist. (2) Die Verpflichtung des Ausländers, in der ihm zugewiesenen Gemeinde Wohnung zu nehmen, bleibt unberührt. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1989 S. 582, geändert durch VO v. 11. 1. 1994 (GV. NW. S. 26). Fn2 § 1 geändert durch VO v. 11. 1. 1994 (GV. NW. S. 26); in Kraft getreten am 2. Februar 1994. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 29. November 1989.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.