Verordnung über das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses (1. DVO zum Landesplanungsgesetz)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Maßgebende Bevölkerungszahl
Die Bezirksregierung soll den kreisfreien Städten und Kreisen spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die aufgrund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 - GV. NW. S. 408) ( Fn3) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 5 Abs. 3 LPlG zu wählenden Mitglieder des Bezirksplanungsrates bekanntgeben.
Wahl der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Bezirksplanungsrates sind innerhalb von zehn Wochen nach den Gemeindewahlen zu wählen (§ 5 Abs. 10 Satz 1 LPlG).
(2) Das Ergebnis der Wahlen (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit, wählende Körperschaft, Zugehörigkeit zur gemeindlichen Vertretungskörperschaft der Gewählten) ist mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung spätestens eine Woche nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen.
Einreichen der Reservelisten
(1) Die Reserveliste ist von der für den Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe bis spätestens sechs Wochen nach den Gemeindewahlen dem Regierungspräsidenten einzureichen (§ 5 Abs. 9 Satz 1 LPlG). Nicht rechtzeitig eingehende Reservelisten können bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden.
(2) Die Reserveliste kann nicht vor Bekanntgabe der Zusammensetzung des Bezirksplanungsrates ergänzt werden.
(3) Zuständige Parteileitung im Sinne von § 5 Abs. 9 Satz 1 LPlG ist die Leitung desjenigen Parteiverbandes, der mit dem jeweiligen Regierungsbezirk gebietlich deckungsgleich ist. Soweit solche Parteiverbände nicht bestehen, ist der nächsthöhere Parteiverband zuständig. Für die Leitungen von Wählergruppen gelten die Vorschriften der Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Reservelisten dürfen nur Bewerber enthalten, die Mitglied der Vertretung einer Gemeinde des Regierungsbezirks sind.
(5) Die Reservelisten müssen folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung der einreichenden Partei oder Wählergruppe,
2. Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort der Bewerber,
3. Bezeichnung der gemeindlichen Vertretungskörperschaft, der der Bewerber angehört.
Die Reservelisten müssen von der zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein.
(6) Eine Verbindung der Reservelisten von Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
(7) Je eine Ausfertigung der Reservelisten ist der Landesplanungsbehörde spätestens nach Ablauf der in § 5 Abs. 9 Satz 1 LPlG vorgesehenen Frist zum Zwecke der Bestätigung vorzulegen.
Vorschläge für die beratenden Mitglieder
(1) Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LPlG sind von den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zwei Wochen vor Ablauf der in § 5 Abs. 10 Satz 1 LPlG vorgesehenen Frist dem Regierungspräsidenten getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern einzureichen. Die Vorschläge für die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LPlG sind vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. für seine im Regierungsbezirk tätigen selbständigen Untergliederungen sowie von den Landesvorständen der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände für ihre im Regierungsbezirk tätigen Naturschutzverbände dem Regierungspräsidenten ebenfalls zwei Wochen vor Ablauf der in § 5 Abs. 10 Satz 1 LPlG vorgesehenen Frist einzureichen.
(2) Innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist stellt die Bezirksregierung die Vorschläge in zwei Listen für die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LPlG, getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und je eine Liste für die Mitglieder aus dem Bereich der Sportverbände und der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände zusammen. Die Listen sind dem bisherigen Vorsitzenden des Bezirksplanungsrates zuzuleiten. In die Listen sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Wohnsitz, Berufsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aus den Wahlvorschlägen zu übernehmen; weitere Angaben dürfen die Listen nicht enthalten. Der Vorsitzende des Bezirksplanungsrates übersendet die Listen bei der Einberufung des neuen Bezirksplanungsrates dessen Mitgliedern.
Konstituierende Sitzung
(1) Zur ersten Sitzung des Bezirksplanungsrates sind auch die beratenden Mitglieder gemäß § 6 Abs. 3 und 4 LPlG zu laden.
(2) Der Bezirksplanungsrat wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus seiner Mitte unter Leitung des lebensältesten Mitgliedes ohne Aussprache seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Gewählt ist derjenige Bewerber, für den in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Anschließend wird unter Leitung des Vorsitzenden die Wahl der beratenden Mitglieder nach § 6 Abs. 1 LPlG durchgeführt.
Wahl der beratenden Mitglieder
(1) Die Berufung der beratenden Mitglieder wird für die Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Mitglieder der Sportverbände und der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände in geheimen und getrennten Wahlgängen ohne Aussprache nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt.
(2) Jedes abstimmungsberechtigte Mitglied des Bezirksplanungsrates hat bei der Berufung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in beiden Wahlgängen je drei Stimmen; es kann nur eine Stimme für einen Bewerber abgeben. Berufen sind je Wahlgang die drei Bewerber, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei der Berufung der Mitglieder der Sportverbände und der nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände hat jedes abstimmungsberechtigte Mitglied des Bezirksplanungsrates in beiden Wahlgängen je eine Stimme; berufen ist bei mehreren Bewerbern je Wahlgang der Bewerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.
(3) Scheidet ein beratendes Mitglied aus dem Bezirksplanungsrat aus oder ist seine Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzberufung statt. Die Fehlerhaftigkeit der Berufung einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Berufung der übrigen Mitglieder.
Vertreter der Landschaftsverbände und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet
Die Landschaftsverbände und der Kommunalverband Ruhrgebiet haben ihre Vertreter spätestens bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 10 Satz 1 LPlG genannten Frist zu benennen.
Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Zusammensetzung des Bezirksplanungsrates
Die Bezirksregierung stellt das Ergebnis der Wahlen fest und macht das Wahlergebnis und die Zusammensetzung des Bezirksplanungsrates in seinem Amtsblatt bekannt.
II.
Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses
Maßgebende Bevölkerungszahl
Die Bezirksregierung Köln soll den kreisfreien Städten und den Kreisen des Braunkohlenplangebietes spätestens zwei Wochen nach den Gemeindewahlen die aufgrund der maßgebenden Einwohnerzahl (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 - GV. NW. S. 408) zu ermittelnde Zahl der von ihnen gemäß § 27 Abs. 1 LPlG zu wählenden Mitglieder des Braunkohlenausschusses bekanntgeben.
Wahl der Mitglieder des Braunkohlenausschusses durch die kreisfreien Städte und Kreise
(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 26 Abs. 2 LPlG sind innerhalb von zehn Wochen nach den Gemeindewahlen zu wählen.
(2) Das Ergebnis der Wahlen (Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße und Wohnort, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit, wählende Körperschaft, Zugehörigkeit zur kommunalen Vertretungskörperschaft der Gewählten) ist mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung dem Regierungspräsidenten Köln spätestens eine Woche nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mitzuteilen.
Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 26 Abs. 3 LPlG
(1) Nach Durchführung der Wahlen gemäß § 27 Abs. 1 LPlG errechnet die Bezirksregierung Köln nach Maßgabe des § 27 Abs. 4 LPlG die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Köln vertreten sind, und die Anzahl der von den Parteien und Wählergruppen, die im Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Düsseldorf vertreten sind, gemäß § 26 Abs. 3 LPlG zu berufenden Mitglieder. Er soll das Ergebnis den in den Bezirksplanungsräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen spätestens eine Woche nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 genannten Frist mitteilen.
(2) Die in den Bezirksplanungsräten der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf vertretenen Parteien und Wählergruppen haben spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 der Bezirksregierung ihre Listen, aus denen die ihnen noch zustehenden Sitze zugeteilt werden, einzureichen. Dieser leitet die Listen den Vorsitzenden der jeweiligen Bezirksplanungsräte spätestens eine Woche nach Zugang der Listen zur Bestätigung zu.
Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 26 Abs. 4 LPlG
(1) Die für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und die zuständige Landwirtschaftskammer sowie die im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften reichen der Bezirksregierung Köln innerhalb von zehn Wochen nach der Neuwahl der Vertretungskörperschaften ihre Vorschläge für die vom Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Köln zu berufenden Mitglieder ein. Die Berufung des Vertreters der Landwirtschaft erfolgt auf Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V., Bonn. Die Vorschläge müssen folgende Angaben enthalten: Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort. Die im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften haben zusätzlich anzugeben, wie viele Mitglieder bei den Bergbautreibenden im Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind. Die Richtigkeit dieser Angabe ist zu versichern.
(2) Die Bezirksregierung Köln soll die Vorschläge nach Absatz 1 dem Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Köln spätestens eine Woche nach Zugang der Vorschläge zuleiten.
Abschluß des Berufungsverfahrens
Die Vorsitzenden der Bezirksplanungsräte der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf leiten der Bezirksregierung Köln spätestens eine Woche nach Bestätigung die bestätigten Listen der Parteien und Wählergruppen für die Berufung der Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 26 Abs. 3 LPlG zu. Gleichzeitig teilt der Vorsitzende des Bezirksplanungsrates des Regierungsbezirks Köln der Bezirksregierung Köln mit, welche Mitglieder des Braunkohlenausschusses nach § 26 Abs. 4 LPlG vom Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Köln berufen worden sind.
Bekanntgabe der Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses
Die Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf machen die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt bekannt.
Einberufung des Braunkohlenausschusses
Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters
(1) Der Braunkohlenausschuß wird zu seiner konstituierenden Sitzung vom bisherigen Vorsitzenden nach Bestätigung der Listen gemäß § 27 Abs. 6 LPlG und nach Berufung der Mitglieder gemäß § 27 Abs. 9 LPlG einberufen.
(2) Zur ersten Sitzung des Braunkohlenausschusses sind auch die beratenden Mitglieder nach § 26 Abs. 6 LPlG zu laden.
(3) Der Braunkohlenausschuß wählt zu Beginn seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl aus der Mitte der Mitglieder nach § 26 Abs. 3 LPlG unter Leitung des lebensältesten Mitgliedes ohne Aussprache seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Gewählt ist derjenige Bewerber, für den in geheimer Abstimmung mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet in derselben Sitzung unverzüglich und in gleicher Weise ein zweiter Wahlgang statt. In diesem Wahlgang ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft ( Fn8).
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 GV. NW. 1989 S. 534, geändert durch VO v. 12. 7. 1994 (GV. NW. S. 544). Fn 2 SGV. NW. 230. Fn 3 SGV. NW. 2010. Fn 4 § 6 geändert durch VO v. 12. 7. 1994 (GV. NW. S. 544); in Kraft getreten am 18. August 1994. Fn 5 §§ 11, 13 geändert durch VO v. 12. 7. 1994 (GV. NW. S. 544); in Kraft getreten am 18. August 1994. Fn 6 §§ 11, 13 geändert durch VO v. 12. 7. 1994 (GV. NW. S. 544); in Kraft getreten am 18. August 1994. Fn 7 § 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 8 GV. NW. ausgegeben am 15. November 1989.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.