Nordrhein-Westfalen

Verordnung über das Schlachten von Tieren

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über das Schlachten von Tieren

Vom 21. April 1933

Auf Grund des § 2 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (RGBl. I S. 203) wird folgendes verordnet:

§§ 1 bis 7
- entfallen -

§ 8

Die Betäubung von Geflügel vor der Schlachtung ist nicht erforderlich, wenn das Schlachten durch schnelles, vollständiges Abtrennen des Kopfes vom Rumpfe erfolgt. §§ 9 bis 13- entfallen - Der Reichsminister des Innern

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.