Verordnung über Beginn und Dauer des Feldversuchs mit Bildschirmtext
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über Beginn und Dauer des Feldversuchs mit Bildschirmtext
Vom 25. März 1980
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bildschirmtextversuchsgesetzes NW vom 18. März 1980 (GV. NW. S. 153) wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Landtags verordnet:
Der Feldversuch beginnt am 1. Juni 1980 und soll bis zum 31. Mai 1983 dauern.
Wird der Versuchszweck schon früher erreicht, so kann der Versuch frühestens zum 31. Mai 1982 aufgrund einer neuen Verordnung beendet werden.
Wird der Versuchszweck nach drei Jahren nicht erreicht, so kann der Versuch um höchstens ein Jahr aufgrund einer neuen Verordnung verlängert werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-WestfalenDer MinisterpräsidentFür den Innenministerder Minister für Wirtschaft,Mittelstand und Verkehr
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.