Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs (Beamtenzuständigkeitsverordnung LRH - BeamtZustV LRH)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Allgemeines
® (1) Dienstvorgesetzte(r) und als solche(r) zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen/der Beamten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter ist die Präsidentin/der Präsident des Landesrechnungshofs.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetzt oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in §§ 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist.
Zuständigkeiten der Leiterin/des Leiters eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes
Der Leiterin/dem Leiter eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes werden folgende Befugnisse übertragen:
1. Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 63 LBG,
2. Genehmigung als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten nach § 65 LBG,
3. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 76 LBG,
4. Entscheidungen nach § 85 LBG,
5. Ersatzleistungen nach § 91 LBG,
6. Entscheidungen über Urlaub nach § 101 LBG,
7. Führung der Personalnebenakten nach § 102 Abs. 2 Satz 3 LBG,
8. Erteilung von Dienstzeugnissen nach § 104 Abs. 2 LBG,
9. Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,
10.Zuwendungen nach der Jubiläumszuwendungsverordnung,
11. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen sowie Festsetzung und Zahlbarmachung von Reisekosten (ausgenommen die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen der Leiterin/des Leiters),
12. Abordnung zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen,
13. Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigungen,
14. Festsetzung nach dem Landesumzugskostengesetz/Bundesumzugskostengesetz,
15. Änderungsdienst zum LBV.
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter übertragen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.
(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter in dem in Absatz 1 genannten Umfang übertragen. Satz 1 ist auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4).
Die Präsidentin des Landesrechnungshofs
Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.