VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 79 Abs. 4 und des § 85 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218) (Fn2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet: Inhaltsverzeichnis
Erster Teil

Bauvorlagen

Erster Abschnitt

Bauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren

§ 1

Allgemeines

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind, auch soweit der Antrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 68 BauO NW) zu prüfen ist, als Bauvorlagen beizufügen

1. der Lageplan (§ 2),

2. bei Vorhaben nach den §§ 34 oder 35 des Baugesetzbuches ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte und ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte 1:5000 (§ 3),

3. die Bauzeichnungen (§ 4),

4. die Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsbeschreibung (§ 5),

5. die bautechnischen Nachweise (§ 6),

6.

a)bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 Teil 1 (Ausgabe Juni 1987) oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbausätze je m3 umbauten Raumes nicht festgelegt sind, die veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten,

b) bei den übrigen baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NW Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden. Jedoch ist auf einem Übersichtsplan die zu ändernde bauliche Anlage kenntlich zu machen, wenn sich auf dem Baugrundstück mehrere bauliche Anlagen befinden und aus den sonstigen beizufügenden Bauvorlagen nicht ersichtlich ist, welche dieser baulichen Anlagen geändert werden sollen. Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Anträge, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft werden. Jedoch sind bei Wohngebäuden geringer Höhe die Erklärung nach § 68 Abs. 4 BauO NW sowie bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und bei Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m2 bis 1000 m2(vgl. § 68 Abs. 2 Nr. 1 BauO NW), soweit erforderlich, die bautechnischen Nachweise nach § 6 Abs. 2 beizufügen; § 68 Abs. 5 BauO NW bleibt unberührt. Dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung brauchen die bautechnischen Nachweise ( § 6) nicht beigefügt zu werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr sich bei Antragstellung verpflichtet, diese Nachweise zusammen mit entsprechenden Bescheinigungen nach § 72 Abs. 7 BauO NW vor Erteilung der Baugenehmigung einzureichen.

(2) Der Inhalt der Bauvorlagen beschränkt sich auf das zur Beurteilung des jeweiligen Bauvorhabens Erforderliche. Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung des Bauvorhabens für erforderlich hält; sie kann auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(3) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen; ist der Kreis untere Bauaufsichtsbehörde, so sind die Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrages die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

(4) Die Bauvorlagen müssen aus dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein; sie müssen für eine Schwarzweiß-Mikroverfilmung geeignet sein.

(5) Für den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung, für die Baubeschreibung und die Betriebsbeschreibung sind die in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes unter Gliederungsnummer 23210 amtlich bekanntgemachten Vordrucke zu verwenden.

§ 2

Lageplan

(1) Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als sechs Monate sein darf, zu erstellen. Er muß, soweit erforderlich, enthalten

1. seinen Maßstab und die Lage des Baugrundstücks zur Nordrichtung,

2. die Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers des Baugrundstücks,

3. die rechtmäßigen Grenzen des Baugrundstücks, seine Umringmaße und seinen Flächeninhalt,

4. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und die Höhenlage des engeren Baufeldes über NN,

5. die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen über NN,

6. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den angrenzenden Grundstücken sowie die genehmigten oder nach § 67 Abs. 1 BauO NW zulässigen, aber noch nicht ausgeführten baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück, bei Gebäuden auch mit Angabe ihrer Geschoßzahl, Wand- und Firsthöhen,

7. Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes auf dem Baugrundstück und dessen engerer Umgebung sowie geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück,

8. Flächen auf dem Baugrundstück, die von Baulasten betroffen sind sowie Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind,

9. Flächen auf dem Baugrundstück, die mit grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeiten zu Gunsten der Träger von Hochspannungsleitungen und unterirdischen Leitungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser belegt sind,

10. Hydranten und andere Wasserentnehmestellen für Feuerlöschzwecke,

11. die Bezeichnung des Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch mit den Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die Darstellung der Baulinien und Baugrenzen und der Flächen auf dem Baugrundstück, für die der Bebauungsplan oder eine andere Satzung besondere Festsetzungen trifft, sowie die Bezeichnung der örtlichen Bauvorschriften,

12. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Wand- und Firsthöhen, der Höhenlage der Eckpunkte der baulichen Anlage über NN an der Geländeoberfläche, der Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens über NN, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandflächen, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen,

13. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu Grünflächen, zu Wasserflächen und zu Wäldern,

14. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen auf dem Baugrundstück unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Abstellplätze für Fahrräder, der Zu- und Abfahrten, der Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielflächen, der Plätze für Abfallbehälter und der Flächen, die gärtnerisch angelegt werden und/oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen,

15. die Lage der Entwässerungsgrundleitungen bis zum öffentlichen Kanal oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlage mit der Abwassereinleitung.

(2) Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch ist der Lageplan für bauliche Anlagen nach Absatz 1 Nr. 6 und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück durch eine Berechnung ihrer Grundfläche, Geschoßfläche, Zahl der Vollgeschosse und ihrer Baumasse zu ergänzen, mit der nachgewiesen wird, daß die festgesetzte Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse oder Baumassenzahl eingehalten wird.

(3) Der Lageplan (Absatz 1) und die Berechnungen nach Absatz 2 müssen von einer Behörde, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, angefertigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichen Glauben beurkundet werden ( amtlicher Lageplan), wenn

1. es sich bei den Grenzen des Baugrundstücks nicht um festgestellte Grenzen im Sinne von § 17 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NW. S. 360) handelt,

2. die Grenzen des Baugrundstücks und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken so vermessen sind, daß für die Grenzpunkte Koordinaten in einem einheitlichen System nicht ermittelt werden können,

3. eine Baulast im Sinne von § 12 auf dem Baugrundstück oder auf den angrenzenden Grundstücken zugunsten des Baugrundstücks besteht oder

4. besondere Grundstücksverhältnisse, insbesondere in Folge des unübersichtlichen Verlaufs der Grenzen des Baugrundstücks durch Grenzversprünge oder Grenzknicke oder wegen Grenzüberbauungen vorliegen.

(4) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Nrn. 1 und 3 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen. Der Inhalt des Lageplanes ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

neuesten Ausgabe angefertigt sein. In ihm muß das Baugrundstück und seine Umgebung im Umkreis von 500 m dargestellt sein.

§ 4

Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

1. der Maßstab,

2. die Maße, auch die Maße der Öffnungen,

3. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an diese Forderungen gestellt werden,

4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.

(2) In den Grundrissen, die für alle Geschosse anzufertigen sind, müssen insbesondere angegeben und eingezeichnet werden

1. die vorgesehene Nutzung der Räume,

2. die Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,

3. Art und Anordnung sowie lichte Durchgangsmaße der Türen in und an Rettungswegen,

4. die Lage und Außenmaße der Abgasanlagen,

5. Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und für die Brennstofflagerung,

6. ortsfeste Behälter für schädliche oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind,

7. Aufzugsschächte und die nutzbare Grundfläche der Fahrkörbe von Personenaufzügen,

8. Lüftungsleitungen und Installationsschächte, soweit sie baugenehmigungsbedürftig sind,

9. Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, sofern diese besonders vorgeschrieben sind, mit Angabe ihrer Art,

10. der Aufstellungsort von Maschinen und Apparaten.

(3) Aus den Schnitten muß insbesondere ersichtlich sein

1. die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens über NN,

2. der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche sowie Aufschüttungen und Abgrabungen,

3. die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche mit rechnerischem Nachweis (§ 2 Abs. 3 BauO NW),

4. die lichten Raumhöhen,

5. die Höhen der Firste über der Geländeoberfläche, die Dachneigungen sowie das Maß H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandflächen erforderlichen Umfang (§ 6 Abs. 4 BauO NW).

(4) In den Ansichten müssen die geplanten baulichen Anlagen, bei Gebäuden auch das vorhandene und künftige Gelände dargestellt werden. Soweit erforderlich müssen geplante Gebäude zusammen mit den Gebäuden in der näheren Umgebung in einer Ansicht im Maßstab 1:200 dargestellt werden; anstelle dieser Ansicht ist auch ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage zulässig.

(5) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen der Nr. 2 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden; dies gilt nicht, wenn in den Bauzeichnungen nur vorgesehene Bauteile dargestellt werden. Einzelne Bauzeichnungen oder Teile hiervon können durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.

(6) In den Bauzeichnungen für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen nach § 6 8 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW und andere bauliche Anlagen nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 bis 13 BauO NW sind die Angaben und Einzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3, 5 und 8 sowie Absatz 3 Nr. 4 nicht erforderlich.

§ 5

Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung

(1) Soweit die für die Prüfung des Antrags notwendigen Angaben nicht bereits im Lageplan und in den Bauzeichnungen enthalten sind, sind diese in einer Baubeschreibung darzulegen. In der Baubeschreibung sind das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, die verwendet und angewandt werden sollen, seine äußere Gestaltung (Baustoffe, Farben) und seine Nutzung zu erläutern. Sie muß, soweit es das Bauvorhaben erfordert, die Angaben enthalten, die in dem nach § 1 Abs. 5 bekanntgemachten Vordruck beschrieben sind.

(2) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Erlaubnis nach den aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht bedürfen, muß eine Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über

1. die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe der Art und der Zahl der Maschinen oder Apparate, der Art der zu verwendenden Rohstoffe und der herzustellenden Erzeugnisse, der Art ihrer Lagerung, insbesondere soweit sie feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind,

2. die Art, die Menge und der Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers, 3. die Zahl der Beschäftigten.

(3) Für landwirtschaftliche Betriebe muß eine Betriebsbeschreibung insbesondere Angaben enthalten über

1. die Größe der Betriebsflächen, deren Nutzungsarten und Eigentumsverhältnisse,

2. Art und Umfang der Viehhaltung,

3. Art, Lagerung und Verbleib der tierischen Abgänge,

4. Art, Menge und Lagerung der Stoffe, die feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind, 5. Art, Menge und Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers,

6. Anzahl der Arbeitskräfte, ihre fachliche Eignung sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten,

7. die Kosten und den Nutzen.

§ 6

Bautechnische Nachweise

(1) Als Nachweis der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems einschließlich der Gründung, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Von der Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit kann im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde abgesehen werden, wenn bauliche Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten Ausführung entsprechen.

(2) Als Nachweis des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

(3) Als Nachweis des Schallschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

Zweiter Abschnitt

Bauvorlagen für besondere Vorhaben und Verfahren

§ 7

Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen:

1. der Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte (§ 3 Abs. 1) mit Einzeichnung des Standortes der geplanten Werbeanlage und, soweit erforderlich, der Lageplan (§ 2), der nicht als amtlicher Lageplan (§ 2 Abs. 3) angefertigt zu sein braucht,

2. die Zeichnung und die Beschreibung der Werbeanlage (Absatz 2),

3. ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage (Absatz 3),

4. Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.

(2) Die Zeichnung, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, muß die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten. In der Beschreibung sind die Art und die Werkstoffe der geplanten Werbeanlage anzugeben.

(3) Auf einem farbigen Lichtbild oder einer farbigen Lichtbildmontage sind wiederzugeben:

1. die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll,

2. die Darstellung der vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken,

3. die Darstellung und Bezeichnung der Werbeanlagen, die beseitigt werden sollen.

(4) § 1 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(5) Für die Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 8

Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zum Abbruch baulicher Anlagen ist unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer

- die Benennung der Abbruchunternehmerin oder des Abbruchunternehmers,

- eine Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen beizufügen.

(2) § 1 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

§ 9

Bauvorlagen für Vorhaben nach § 67 BauO NW

(1) Bei Vorhaben nach § 67 Abs. 1 und 7 BauO NW sind der Gemeinde einzureichen:

1. der Lageplan (§ 2),

2. die Bauzeichnungen (§ 4),

3. die Erklärung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BauO NW.

§ 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 6 gelten entsprechend.

(2) Die Bauvorlagen nach Absatz 1 sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Hat die Bauherrin oder der Bauherr gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 BauO NW ausdrücklich bestimmt, daß die Bauvorlagen im Falle der Erklärung der Gemeinde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauO NW als Bauantrag zu behandeln sind, gilt § 1 Abs. 3 entsprechend. In diesem Fall sind auch die Baubeschreibung (§ 5 Abs. 1), soweit erforderlich die bautechnischen Nachweise nach § 6 Abs. 2 und die Berechnung des umbauten Raumes [§ 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a)] in der nach § 1 Abs. 3 erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen einzureichen.

§ 10

Bauvorlagen beim Vorbescheid

(1) Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. (2) § 1 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

§ 11

Bauvorlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen

(1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung (§ 8 BauO NW, § 19 BauGB) sind beizufügen:

1. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BauGB ein Auszug aus der Liegenschaftskarte/ Flurkarte (§ 3 Abs. 1) mit Darstellung des zu teilenden Grundstücks,

2. der Lageplan (§ 2) mit den Angaben und Darstellungen

a) nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 8 und 11 sowie die Berechnungen nach § 2 Abs. 2, bezogen auf das zu teilende Grundstück,

b) der Grenzabstände, der Abstandflächen und der Abstände zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück,

c) der farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie) und die Größe der neuzubildenden Grundstücke;

der Lageplan muß von einer der in § 2 Abs. 3 genannten Behörden oder Personen hergestellt sein, wenn bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 darzustellen sind; § 2 Abs. 3 bleibt unberührt;

3. in den Fällen des § 8 Abs. 1 BauO NW die Bauzeichnungen (§ 4) der in § 2 Abs. 1 Nr. 6 genannten baulichen Anlagen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind,

4. die Erklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers nach § 19 Abs. 2 BauGB sowie bei Grundstücken im Außenbereich Angaben über den Zweck der Teilung (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).

(2) § 1 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

§ 12

Eintragung von Baulasten

Für die Eintragung von Baulasten nach § 4 Abs. 1 oder 2 und § 7 Abs. 1 BauO NW sowie anderen Baulasten, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder Teile von Grundstücken beziehen, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung (§ 83 Abs. 1 BauO NW) auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser beizufügen. Er muß mindestens enthalten

1. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 12,

2. die Darstellung der Grundstücksflächen, die von der einzutragenden Baulast betroffen sind, in grüner Schraffur

und muß von einer der in § 2 Abs. 3 genannten Behörden oder Personen hergestellt sein.

§ 13

Bauvorlagen für Typengenehmigungen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung nach § 78 BauO NW brauchen nur die Bauzeichnungen (§ 4), die Baubeschreibung (§ 5 Abs. 1) und die bautechnischen Nachweise (§ 6) sowie die Berechnung oder Angaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 beigefügt zu werden.

(2) Die Bauvorlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(3) § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 14

Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung

Fliegender Bauten

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 79 BauO NW sind beizufügen:

1. die Bauzeichnungen (§ 4), die auch im Maßstab 1:50 angefertigt sein können; bei Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen sind in der Grundrißzeichnung (§ 4 Abs. 2) auch die Anordnung und Abmessungen der Rettungswege mit ihrem rechnerischen Nachweis darzustellen (Rettungswegeplan),

2. die Baubeschreibung (§ 5 Abs. 1) mit zusätzlichen Angaben über Aufbau, Abbau und Betrieb sowie Wartung,

3. die bautechnischen Nachweise (§ 6) mit Konstruktionszeichnungen im Maßstabe 1:10 oder 1:50 der

tragenden Einzelteile und deren Verbindungen,

4. erforderlichenfalls Prinzip-Schaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,

5. die Angaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b).

(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen.

Zweiter Teil

Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben

Erster Abschnitt

Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

§ 15

Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfämter für Baustatik (Prüfämter). Die Prüfämter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

- Typenprüfungen (§ 72 Abs. 6 BauO NW),

- Prüfung von schwierigen statischen Berechnungen in Sonderfällen,

- Prüfung von schwierigen Bauvorhaben besonderer Art, z. B. Fliegende Bauten,

- Beratung der Bauaufsichtsbehörden, der staatlich anerkannten Sachverständigen und der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik.

(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einer oder einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtin oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfamt für Baustatik anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 2 gestatten.

(3) ,,Prüfingenieurin für Baustatik" oder ,,Prüfingenieur für Baustatik" ist, wer als solche oder solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde anerkannt ist. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen die Bezeichnung ,,Prüfingenieurin für Baustatik" oder ,,Prüfingenieur für Baustatik" nicht führen.

(4) Die Prüfämter, die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Behörde.

§ 16

Umfang der Anerkennung, Niederlassung

(1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:

1. Metallbau

2. Massivbau

3. Holzbau

Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden. Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein.

(2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit geringem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen nicht aus.

(3) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für ihre oder seine Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur haben. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde mitzuteilen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat die Verlegung ihrer oder seiner Niederlassung in eine andere Gemeinde der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde mitzuteilen.

(4) Nach dieser Verordnung anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt.

(5) Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure gelten auch in Nordrhein-Westfalen als anerkannt.

(6) Die aufgrund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (PrüfungVO) vom 19. Juli 1962 (GV. NW. S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1969 (GV. NW. S. 281), oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1984 (GV. NW. S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218), ausgesprochenen Anerkennungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik gelten als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung. Anerkennungen, die aufgrund des § 13 Abs. 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1984 (GV. NW. S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218 ), befristet waren, können auf Antrag bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs verlängert werden.

§ 17

Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung ( SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NW. S. 592) staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit werden auf Antrag als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure anerkannt, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

(2) Eine Ingenieurin oder ein Ingenieur, die oder der nicht staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NW. S. 592) (Fn3) ist, kann auf Antrag, der bis zum 31. Dezember 1996 zu stellen ist, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt werden, wenn sie oder er

1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat; die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16) findet Anwendung;

2. mindestens zehn Jahre Berufserfahrung in der statisch-konstruktiven Bearbeitung und Ausführung von Bauwerken hat; die Antragstellerin oder der Antragsteller muß hierbei mindestens fünf Jahre Standsicherheitsnachweise angefertigt haben und über mindestens ein, aber nicht mehr als drei Jahre praktische Baustellenerfahrung als Ingenieurin oder Ingenieur verfügen; für die restlichen Jahre kann auch die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen angerechnet werden; die angefertigten Standsicherheitsnachweise sollen in erheblichem Umfang statisch-konstruktiv schwierige Bauwerke aller Bereiche (Hoch-, Industrie- und Verkehrsbau) der beantragten Fachrichtung beinhalten,

3. die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt. Hierfür ist nachzuweisen, daß sie oder er in der beantragten Fachrichtung über einen überdurchschnittlichen Wissensstand auf dem Gebiet der Baustatik, insbesondere im Hinblick auf die dort verwendeten Methoden der Statik und Stabilität der Tragwerke und auf den Gebieten des konstruktiven Brandschutzes und des Schallschutzes verfügt sowie besondere praktische Erfahrungen hinsichtlich der konstruktiven Gestaltung von Ingenieurbauten besitzt; nachzuweisen sind auch ausreichende Kenntnisse der Baustofftechnologie und Erfahrungen in der Bearbeitung von Flächentragwerken, vorgespannten Konstruktionen, Verbundbauten und schwingungsanfälligen Bauwerken sowie in der Anwendung der ADV- Technik im Rahmen bautechnischer Nachweise,

4. über ausreichende Kenntnisse der baurechtlichen Vorschriften verfügt,

5. selbständig tätig ist,

6. nach der Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß sie oder er die Aufgaben einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß erfüllen wird,

7. nicht als Unternehmerin oder Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist oder nicht in einem beruflich, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft steht, das die Tätigkeit einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs beeinflussen kann,

8. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und

9. das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen der Nr. 2 gestatten.

(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

a) die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nachgewiesen hat,

b) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat,

c) in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 22 Abs. 1 nicht geeignet ist,

d) durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist,

e) nicht genügend Gewähr dafür bietet, daß sie oder er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, insbesondere ihrer oder seiner Überwachungspflicht nach § 22 Abs. 2 gewährleistet ist.

§ 18

Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde oder an die von ihr bestimmte Behörde zu richten. In dem Antrag ist anzugeben, für welche Fachrichtung (§ 16) die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde die Antragstellerin oder der Antragsteller sich als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur niederzulassen beabsichtigt.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung nach § 17 Abs. 1 sind beizufügen

1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

2. der Nachweis, daß im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 1 Mio. DM für Personenschäden und 500.000 DM für Sach- und Vermögensschäden besteht,

3. eine beglaubigte Ablichtung des Bescheides der Ingenieurkammer-Bau über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung nach § 17 Abs. 2 sind beizufügen

1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

2. die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3, und 5, insbesondere

a) beglaubigte Abschriften des Abschlußzeugnisses der technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule und aller Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit,

b) ein Nachweis, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 geforderten Voraussetzungen erfüllt hat; dabei sind Ort, Zeit und Ausführungsart, Bauherrin oder Bauherr, die Art der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geleisteten Arbeiten bei schwierigen Bauvorhaben und die Stellen oder Personen anzugeben, die die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgestellten technischen Vorlagen geprüft haben,

c) ein Verzeichnis von Personen, die über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft geben können; hierbei ist anzugeben, bei welchen Vorhaben und zu welcher Zeit die Antragstellerin oder der Antragsteller mit diesen Personen zusammengearbeitet hat,

3. eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister,

4. die Erklärung, daß Versagungsgründe nach § 17 Abs. 3 nicht vorliegen,

5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Ingenieurgesellschaft und

6. der Nachweis, daß im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 1 Mio. DM für Personenschäden und 500.000 DM für Sach- und Vermögensschäden besteht.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

§ 19

Gutachten, Gutachterausschuß

(1) Über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers nach § 17 Abs. 2 kann die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten einholen. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzurichtenden Gutachterausschuß erstattet.

(2) Der Gutachterausschuß kann verlangen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft auf die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder des Gutachterausschusses und regelt dessen Geschäftsführung. Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Vergütung der Gutachtertätigkeit, auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.

§ 20

Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

a) durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde,

b) wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 17 Abs. 3 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

a) nachträglich Gründe nach § 17 Abs. 3 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,

b) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur in Folge geistiger oder körperlichen Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

c) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur an verschiedenen Orten Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur einrichtet,

d) die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit wiederholt oder gröblich verstoßen hat,

e) der nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 oder § 18 Abs. 3 Nr. 6 geforderte Versicherungsschutz nicht mehr besteht.

(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihre oder seine Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur gröblich verletzt hat.

Zweiter Abschnitt

Bautechnische Prüfungen

§ 21

Übertragung von Prüfaufgaben

(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die erforderliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile und der Nachweise des Schallschutzes einem Prüfamt, einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur übertragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann anordnen, daß bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch ein Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure geprüft werden dürfen.

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann ferner Teile der Bauüberwachung (§ 81 BauO NW) sowie Teile der Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NW) einem Prüfamt, einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur übertragen. Die Übertragung beschränkt sich auf die in Absatz 1 genannten technischen Bereiche.

(3) Der Prüfauftrag wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie darf diesen einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur nur in den Fachrichtungen erteilen, für die sie oder er anerkannt ist. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.

(4) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.

§ 22

Ausführung von Prüfaufträgen

(1) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat ihre oder seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben.

(2) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen, fest angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, daß sie oder er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.

(3) Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Ausführungszeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. In dem Prüfbericht ist die untere Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung sowie bei der Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen (§§ 81, 82 BauO NW) sowie der Gebrauchsabnahme (§ 79 Abs. 7 BauO NW) zu beachten sind. Liegen den Standsicherheitsnachweisen und den übrigen bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Abs. 3 BauO NW eingeführten technischen Baubestimmungen oder technischen Regeln im Sinne von § 20 BauO NW zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden.

(4) Prüfaufträge nach § 21 Abs. 2 dürfen nur von geeigneten Fachkräften der Prüfämter oder von den Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren persönlich ausgeführt werden; Absatz 2 gilt entsprechend. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Bericht niederzulegen, der der unteren Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten ist. Werden bei den Prüfungen festgestellte Mängel trotz Aufforderung durch das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur nicht beseitigt, haben sie hiervon die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen sie auch Maßnahmen vorschlagen, die sie für die Beseitigung der Mängel geeignet halten.

(5) Ergibt sich, daß die Prüfung wichtiger oder statisch schwieriger Teile einer baulichen Anlage zu einer Fachrichtung gehört, für die die oder der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieurin oder Prüfingenieur nicht anerkannt ist (§ 16 Abs. 1), so ist sie oder er verpflichtet, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, die ihr oder ihm den Auftrag erteilt hat, die Zuziehung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs zu veranlassen, die oder der für diese Fachrichtung anerkannt ist.

(6) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn sie oder er oder eine oder einer ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat.

(7) Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur tragen gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung.

§ 23

Typenprüfung - Prüfung Fliegender Bauten

(1) Für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können mit dem Bauantrag bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit, des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile und des Schallschutzes eingereicht werden; diese Nachweise müssen von einem Prüfamt allgemein geprüft sein ( Typenprüfung).

(2) Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden.

(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten dürfen nur von den nach § 24 für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten zuständigen Behörden oder von einem Prüfamt geprüft werden.

Dritter Teil

Regelung von Zuständigkeiten

§ 24

Übertragung von Zuständigkeiten für Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten

Für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten (§ 79 Abs. 2 und 3 BauO NW), für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Ausführungsgenehmigungen (§ 79 Abs. 5 BauO NW) sowie für die Eintragung von Änderungen in das Prüfbuch (§ 79 Abs. 6 BauO NW) sind zuständig

1. die Stadt Dortmund

für den Regierungsbezirk Münster

sowie

für die kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm, Herne

und

für die Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis und Unna des Regierungsbezirks Arnsberg,

2. die Stadt Essen

für den Regierungsbezirk Düsseldorf,

3. die Stadt Köln

für den Regierungsbezirk Köln,

4. die Stadt Soest

für den Regierungsbezirk Arnsberg, soweit nach Nr. 1 nicht die Stadt Dortmund zuständig ist,

5. die Stadt Bielefeld

für den Regierungsbezirk Detmold.

Vierter Teil

Schlußvorschrift

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

(2) Die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1984 (GV. NW. S. 774), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218), berufenen Mitglieder des Gutachterausschusses behalten bis zum Ablauf ihrer Berufung ihre Funktion. Der Minister für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen

Anlage

Anlage (Bilder) wurde nicht in die elektronische Version übernommen (siehe GV. NW. 1995 S.1241 ).

Fn 1 GV. NW. 1995 S. 1241, (Anlage hier nicht aufgenommen; siehe VO v. 6.12.1995 (GV. NW. S. 1241). Fn 2 SGV. NW. 232. Fn 3 SGV. NW. 232. Fn 4 § 25 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.