Nordrhein-Westfalen

Verordnung NW PR Nr. 6/68 über die Aufhebung der Preisvorschriften über Handelsaufschläge für Düngemittel

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung NW PR Nr. 6/68 über die Aufhebung der Preisvorschriften über Handelsaufschläge für Düngemittel

Vom 7. Mai 1968

Auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Januar 1952 (BGBl. I S. 7), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NW. S. 285) wird verordnet:

§ 1

Auf die Handelsaufschläge beim Handel mit stickstoffhaltigen Düngemitteln sowie mit Kali-, Phosphat- und Superphosphat-Düngemitteln und Düngekalk sind Preisvorschriften nicht mehr anzuwenden.

§ 2

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.