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40 Verordnung betreffend die Rangstelle von Erbbaurechten vom 30.04.1919
Verordnung
betreffend die Rangstelle von Erbbaurechten
Vom 30. April 1919 ( Fn1)
Auf Grund des § 10 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 72)
verordnen wir, was folgt:
Einziger Paragraph
Die Verfügungsbeschränkungen der im Artikel 15 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 26.
September 1899 ( Fn2) gedachten Art sowie die Verfügungsbeschränkung durch die Ernennung eines
Testamentsvollstreckers bleiben gegenüber der Vorschrift, daß das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt
werden darf, außer Betracht.
Das gleiche gilt für die Verfügungsbeschränkung durch das Recht eines Nacherben, falls der Nacherbe der
Bestellung des Erbbaurechts zugestimmt hat.
Die Preußische Staatsregierung.
Fn1 PrGS. S. 88/PrGS. NW. S. 114.
Fn2 vgl. Gl.Nr. 321.
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