Nordrhein-Westfalen

Überleitungsverordnung zu Artikel III § 4 Abs. 2 des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Überleitungsverordnung zu Artikel III § 4 Abs. 2 des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes

Vom 15. Dezember 1970

Auf Grund des Artikels III § 4 Abs. 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1970 (GV. NW. S.442) und des Artikels VI § 2 Abs. 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 466) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

§ 1

Für Versorgungsempfänger, die aus einem in der Spalte 2 der Anlage genannten Amt versorgt werden, sind der Berechnung der Versorgungsbezüge die in der Spalte 4 genannten Grundgehälter und Zulagen zugrunde zu legen. (Anlage)

§ 2

(1) Die Überleitungen im Abschnitt I der Anlage werden wirksam zum 1. Juli 1970. (2) Die Überleitungen im Abschnitt II der Anlage werden wirksam zum 1. April 1969. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.