Siebzehnte Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Siebzehnte Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Vom 28. Februar 1972
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 und des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April/9. Mai 1969 (GV. NW. S. 928) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 514), wird verordnet:
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Melle, Land Niedersachsen, und dem Kreis Herford, Land Nordrhein-Westfalen, über den Ausbau der Else im Grenzbereich ist der Regierungspräsident in Detmold zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.