Nordrhein-Westfalen

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Vom 4. Oktober 1973

Auf Grund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 23. April/9. Mai 1969 (GV. NW. S. 928) in Verbindung mit § 11 Abs. 6 des Schulverwaltungsgesetzes vom 3. Juni 1958 (GV. NW. S. 454) wird im Einvernehmen mit dem Kultusminister verordnet:

§ 1

Für die Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen der Gemeinde Extertal, Kreis Lippe, Land Nordrhein-Westfalen, und den Gemeinden Goldbeck und Krankenhagen, Kreis Grafschaft Schaumburg, Land Niedersachsen, über die Beschulung von Grund-, Haupt- und Sonderschülern aus den Gemeinden Goldbeck und Krankenhagen ist der Regierungspräsident in Detmold zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.