Satzung über den Ersatz von Reisekosten für die Mitglieder der Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Reisen zur Teilnahme an Sitzungen der Rundfunkkommission, ihrer Ausschüsse und anderer von ihr eingesetzter Gremien der LfR sowie für andere Reisen.
(2) Andere Reisen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden der Rundfunkkommission. Diese Reisen sind schriftlich zu beantragen und auf besondere Fälle zu beschränken.
(3) Anspruch auf Ersatz von Reisekosten haben die Mitglieder der Rundfunkkommission oder ihre Stellvertreter/innen, soweit anderweitig kein Kostenersatz gewährt wird.
II.
Reisekostenvergütung für Reisen zur Teilnahme an Sitzungen der Rundfunkkommission, ihrer Ausschüsse und anderer von ihr eingesetzter Gremien
Zweck und Umfang
(1) Ersatz von Reisekosten wird als Entschädigung für den durch eine Reise im Sinne des § 1 Abs. 1 , Alternative 1 verursachten Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt.
(2) Ersatz von Reisekosten besteht regelmäßig aus
- Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung (§ 3),
- Sitzungstagegeld (§ 4),
- Übernachtungsgeld (§ 5),
- Nebenkostenerstattung (§ 6).
Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung
(1) Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 3 werden die notwendigen Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstanden sind, erstattet, höchstens jedoch die Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden der Rundfunkkommission auch Aufwendungsersatz für die Reise von einem entfernteren Ort als dem Wohnort gewährt werden, wenn dies im überwiegenden Interesse der Anstalt notwendig ist.
(3) Die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Anspruchsberechtigten können entweder regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ihnen im Sinne des § 6 Abs. 1 über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (GV. NW. S. 214) ( Fn3)
zuletzt geändert durch die Verordnung über die Höhe des Tagegeldes vom 15. November 1985 (GV. NW. S. 674), gehörende Kraftfahrzeuge benutzen.
(4) Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden erstattet:
a) die Kosten für eine Bundesbahnfahrkarte erster Klasse,
b) die Kosten für einen Flugschein der Touristen- oder Economyklasse.
Daneben werden die Auslagen für Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln sowie etwaige Zuschläge zu den Bundesbahnfahrkarten erstattet.
(5) Für die Benutzung eines dem/der Anspruchsberechtigten gehörenden Kraftfahrzeuges wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung von 0,52 DM je Kilometer gezahlt.
(6) Die Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 3 haben bei der Wahl der Beförderungsmittel die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Sitzungstagegeld
(1) Die Anspruchsberechtigten erhalten ein Sitzungstagegeld gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 LRG NW.
(2) Erhalten die nach § 1 Abs. 3 Anspruchsberechtigten unentgeltlich Verpflegung, so wird das Sitzungstagegeld für das
- Frühstück um 20%,
- Mittag- und Abendessen um je 35%
des nach dem LRKG in Frage kommenden Tagegeldes der Reisekostenstufe C gekürzt.
Übernachtungsgeld
Bei Reisen nach § 1 Abs. 1, Alternative 1 kann außerdem ein Übernachtungsgeld gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Das Übernachtungsgeld entspricht dem Betrag für die Reisekostenstufe C gemäß § 10 Abs. 2 LRKG. Im übrigen gilt § 10 Abs. 3 LRKG entsprechend. Ein Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn von der LfR oder dritter Seite unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
Nebenkostenerstattung für Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 3
Sonstige im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Sitzung notwendigen Auslagen, die nicht nach den §§ 3 bis 5 zu erstatten sind, werden bei Nachweis entsprechend den Bestimmungen des LRKG als Nebenkosten erstattet.
III.
Reisekostenvergütung bei anderen Reisen
Reisekostenvergütung
(1) Für genehmigte andere Reisen im Sinne von § 1 Abs. 2 erhalten Anspruchsberechtigte Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Zugrunde zu legen ist die Reisekostenstufe C. Bei Inanspruchnahme regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel richtet sich die Fahrkostenerstattung nach § 5 LRKG. Bei Benutzung eines dem/der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 1 LRKG gehörenden Kraftfahrzeugs wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung von 0,4 2 DM je Kilometer gezahlt.
(2) Sonstige im Zusammenhang mit der Reise entstehenden Nebenkosten werden nicht erstattet.
IV. Sonstiges und Schlußvorschriften
Reisekostenrechnung
(1) Ersatz von Reisekosten wird aufgrund einer Reisekostenrechnung gezahlt. Der/die Anspruchsberechtigte hat die Reisekostenrechnung zu unterzeichnen und ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reisekostenabrechnung verantwortlich. Hierfür sind die von der Landesanstalt bereitgestellten Vordrucke zu verwenden.
(2) Der Anspruch auf Ersatz von Reisekosten soll binnen 3 Monate nach Beendigung der Reise unter Beifügung der Belege geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 2 Jahren schriftlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Reise.
Sonderfälle
Zur Ergänzung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Satzung finden die Vorschriften des LRKG entsprechende Anwendung.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn4).
Der Direktor der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)
Fn 1 GV. NRW. 1990 S. 2, geändert durch Satzungsänd. v. 25.9.1992 (GV. NRW. S. 440). Fn 2 § 3 Abs. 5 geändert am 25. 9. 1992 (GV. NW. S. 440); in Kraft getreten am 28. November 1992. Fn 3 SGV. NW. 20320. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am 18. Januar 1990. Fn 5 SGV. NRW. 2251.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.