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311 Rechtsverordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille
vom 08.02.1966
Rechtsverordnung zur Regelung der Zuständigkeit
für die Erteilung der Apostille
Vom 8. Februar 1966 ( Fn1)
Auf Grund des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875 ) wird verordnet:
§ 1 ( Fn2)
Für die Erteilung der Apostille zu öffentlichen Urkunden, die von den Gerichten oder Behörden des Landes
Nordrhein-Westfalen ausgestellt sind (Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Haager Übereinkommens zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 -- BGBl. II S. 876), sind zuständig
1. hinsichtlich der Urkunden des Justizministeriums, der Staatsanwaltschaften und der Notare sowie der
Urkunden der Gerichte und Gerichtsverwaltungen mit Ausnahme des Verfassungsgerichtshofes, der
(allgemeinen und besonderen) Verwaltungsgerichte und der diesen angegliederten Gerichte sowie deren
Verwaltungen
a) die Landgerichtspräsidenten und Amtsgerichtspräsidenten jeweils für ihren
Geschäftsbereich, die Landgerichtspräsidenten einschließlich der Urkunden, die von den
Arbeitsgerichten des ersten Rechtszuges und deren Verwaltungen, von den Staatsanwaltschaften
bei den Landgerichten und von den Notaren errichtet worden sind,
b) im übrigen das Justizministerium
2. hinsichtlich aller anderen Urkunden
a) die Regierungspräsidenten jeweils für ihren Geschäftsbereich einschließlich der Urkunden,
die von den (allgemeinen und besonderen) Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszuges und den
diesen angegliederten Gerichten sowie deren Verwaltungen errichtet worden sind,
b) im übrigen das Innenministerium
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn3).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 GV. NW. 1966 S. 36, geändert durch VO v. 13. 11. 1990 (GV. NW. S. 609).
Fn2 § 1 geändert durch VO v. 13. 11. 1990 (GV. NW. S. 609); in Kraft getreten am 30. 11. 1990.
Fn3 GV. NW. ausgegeben am 18. Februar 1966.
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