- SGV.NRW. - Seite 1
25 Rechtsverordnung zum Gesetz über die Wiedergutmachung von Schäden aus
Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen vom 4. März
1952 (GV. NW. S. 42) vom 04.04.1952
Rechtsverordnung
zum Gesetz über die Wiedergutmachung
von Schäden aus Anlaß der Auflösung
von Versorgungskassen aus politischen Gründen
vom 4. März 1952 (GV. NW. S. 42)
Vom 4. April 1952 ( Fn1)
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 4. März 1952 über die Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung
von Versorgungskassen aus politischen Gründen (GV. NW. S. 42) ( Fn3) wird im Einvernehmen mit dem zuständigen
Ausschuß des Landtags folgendes bestimmt:
Die nachfolgend aufgeführten Versorgungskassen sind als aufgelöst im Sinne des o. a. Gesetzes zu betrachten
( Fn2). Die Versorgungskasse des Gesamtverbandes christl. Gewerkschaften (Unterstützungskasse für die
Angestellten der christl. Gewerkschaften),
2. die Rentenzuschußkasse für die Beamten des christl. Metallarbeiterverbandes Deutschlands,
3. die Pensionszuschußkasse des Gewerkvereins christl. Bergarbeiter Deutschlands,
4. die Angestellten-Pensionskasse des Zentralverbandes christl. Fabrik- und Transportarbeiter
Deutschlands,
5. die Unterstützungskasse des Zentralverbandes der christl. Bauarbeiter Deutschlands,
6. der Verein Arbeiterpresse mit angeschlossener Unterstützungsvereinigung der in der modernen
Arbeiterbewegung tätigen Angestellten,
7. die Unterstützungskasse der im deutschen Metallarbeiterverband tätigen Angestellten,
8. die Unterstützungskasse der im deutschen Fabrikarbeiterverband tätigen Angestellten,
9. die Pensionskasse der Beamten (Sekretäre) der Gewerkschaft deutscher Eisenbahner (e. V.),
10. die Versorgungskasse des Zentralverbandes christl. Textilarbeiter Deutschlands.
( Fn5)
Der Innenminister des
Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 GV. NW. 1952 S. 67/GS. NW. S. 508, i. d. F. der Zweiten Rechtsverordnung zum Gesetz über die
Wiedergutmachung von Schäden aus Anlaß der Auflösung von Versorgungskassen aus politischen Gründen
vom 4. März 1952 (GV. NW. S. 42) v. 11. Juli 1953 (GV. NW. S. 299/GS. NW. S. 509), und nach Maßgabe
des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
(Bundesentschädigungsgesetz -- BEG --) i. d. F. v. 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 559, 562).
Fn 2 geändert durch Rechtsverordnung v. 11. Juli 1953 (GV. NW. S. 299).
Fn 3 GS. NW. S. 508/SGV. NW. 25.
Fn 5 GV. NW. ausgegeben am 21. April 1952, Rechtsverordnung v. 11. Juli 1953 (GV. NW. S. 299/GS. NW. S.
509), ohne Inkrafttretensvorschrift; GV. NW. ausgegeben am 18. Juli 1953.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -