Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-U)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Für die Abnahme der Umschulungsprüfung gelten die Vorschriften der Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A) vom 9. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 652), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
Zuständigkeit
Die zuständige Stelle ist für die Abnahme von Umschulungsprüfungen für Umschüler/Umschülerinnen zuständig, die an einer Umschulungsmaßnahme in Nordrhein-Westfalen teilgenommen oder ihren Wohnsitz dort haben.
Prüfungsausschüsse
Für die Abnahme der Umschulungsprüfung werden besondere Prüfungsausschüsse nicht errichtet. Die Umschulungsprüfungen werden von den nach § 1 PO-A errichteten Prüfungsausschüssen abgenommen.
Prüfungstermine
Umschulungsprüfungen finden bei Bedarf statt. Sie sollen auf das Ende von Umschulungsmaßnahmen abgestimmt sein und zeitgleich mit den Abschlussprüfungen nach der PO-A durchgeführt werden. Bei der Bestimmung des Termins für die Abnahme des schriftlichen Abschnittes der Prüfung setzt sich die zuständige Stelle mit den Einrichtungen, die die Umschulungsmaßnahmen durchführen, ins Benehmen.
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass ihm/ihr die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einer Umschulungseinrichtung vermittelt worden sind.
(2) Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Umschulungseinrichtung zu führen.
(3) §§ 9 und 10 PO-A gelten nicht.
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Umschulungsprüfung wird durch den Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin oder die Umschulungseinrichtung innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist bei der zuständigen Stelle vorgenommen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
a) Bescheinigung der Umschulungseinrichtung nach § 5 Abs. 2,
b) Lebenslauf (tabellarisch),
c) ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
d) bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 30 PO-A,
e) bei Anmeldung durch die Umschulungseinrichtung Zustimmung des Umschülers/der Umschülerin.
(3) § 11 PO-A gilt nicht.
Prüfungszeugnis
Das Prüfungszeugnis erhält die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach §§ 34, 47 des Berufsbildungsgesetzes".
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter vom 3. Dezember 1979 (GV. NRW. S. 103), geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1991 (GV. NRW. S. 149), außer Kraft.
Essen, den 28. Oktober 1999
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. S c h i k o r s k i
Genehmigung
Die "Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte (PO-U)" vom 28. Oktober 1999 wird hiermit gemäß § 41 Satz 4 Berufsbildungsgesetz (BbiG) genehmigt.
Düsseldorf, den 8. November 1999
312-3551.34.5.1
Ministerium für Arbeit, Soziales und
Stadtentwicklung, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
D i e l
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.