Neunzehnte Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Neunzehnte Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Vom 20. Juni 1972
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 und des Artikels 3 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz vom 29. November/1. Dezember 1971 (GV. NW. S. 182) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1969 (GV. NW. S. 514), wird verordnet:
Aufsichtsbehörde für den Zweckverband ,,Kronenburger See" mit Sitz in Schleiden ist der Regierungspräsident in Aachen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.