Neunundvierzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Neunundvierzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Vom 15. September 1982
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom 21. Januar/15. Februar 1974 (GV. NW. S. 674) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) wird verordnet:
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Diemelstadt (Landkreis Waldeck-Frankenberg), Marsberg (Hochsauerlandkreis) und Warburg (Kreis Höxter) über die Brandbekämpfung und Hilfeleistung auf dem Teilabschnitt der Bundesautobahn Kassel-Dortmund (A 44) zwischen Kilometer 27,5 (Rastanlage Bühleck) und Kilometer 62,5 (Anschlußstelle Meerhof) vom 22. Februar und 29./30. April 1982 ist der Regierungspräsident in Detmold zuständig, soweit den Städten Marsberg und Warburg Aufgaben der Stadt Diemelstadt übertragen werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.