Nordrhein-Westfalen

Neunundsechzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Neunundsechzigste Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Vom 12. Februar 1998

Aufgrund des Artikels 3 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 23. April/9. Mai 1969 - Bekanntmachung vom 26. November 1969 - (GV. NW. S. 928) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 430), sowie § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), wird verordnet:

§ 1

Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Bückeburg (Landkreis Schaumburg, Land Niedersachsen) und der Stadt Petershagen (Kreis Minden-Lübbecke, Land Nordrhein-Westfalen) über die Aufnahme des Abwassers der Grundstücke Hackshorst 2, 3, 5 und 7 der Stadt Bückeburg in die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Petershagen ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Minden zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.