Neufassung der Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (ZVO-BEG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
(1) Oberste Landesbehörde und oberste Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ist das Innenministerium.
(2) Entschädigungsbehörde ist ferner die Bezirksregierung Düsseldorf.
(3) Die Bezirksregierung Düsseldorf untersteht den Weisungen des Innenministeriums
Die Bezirksregierung Düsseldorf entscheidet über Ansprüche nach dem
Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sowie nach den landesrechtlichen Wiedergutmachungsvorschriften.
(1) Bei dem Innenministerium wird ein Beirat für Entschädigungsfragen eingerichtet. Der Beirat soll das Innenministerium in Entschädigungsfragen beraten. Er soll zu grundsätzlichen Fragen und Maßnahmen bei der Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes gehört werden.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Innenministerium ernannt und abberufen. Das Innenministerium beraumt die Sitzungen des Beirates an und führt den Vorsitz.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig und erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193) (Fn 6) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Entschädigungsbehörden sind im Entschädigungsverfahren zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.
(1) Vor der abschließenden Entscheidung über einen Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz soll dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, wenn seinem Antrage im wesentlichen nicht entsprochen werden kann. Auf sein Verlangen ist ihm persönliches Gehör zu gewähren.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn ein Bescheid widerrufen oder aus anderen Gründen zum Nachteil des Antragstellers geändert werden soll.
Hat der Antragsteller außer einem Anspruch nach den §§ 99-111 BEG auch einen
Anspruch nach den Gesetzen zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltend gemacht, so soll über den Anspruch nach dem BEG erst entschieden werden, wenn über den anderen Anspruch eine Entscheidung im Verwaltungsverfahren ergangen ist.
Kann zwischen dem Lande Nordrhein-Westfalen und einem anderen als zuständig in Frage kommenden Land eine Einigung über die Zuständigkeit nicht erzielt werden, so übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag, wenn es in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.
Ist ein Antrag auf Härteausgleich (§§ 165, 171 BEG) gestellt oder kommt ein
Härteausgleich nach der Sachlage in Frage, so legt die Bezirksregierung Düsseldorf die Akten mit einem Bericht über das Ermittlungsergebnis dem Innenministerium vor.
(1) In jedem den Antrag abweisenden Bescheid ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Werden dem Antragsteller gemäß § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG die Kosten auferlegt, so ist der Kostenbetrag in dem Bescheid festzustellen. Als Kosten können dem Antragsteller nach § 11 des Gerichtskostengesetzes Ersatz der vollen Auslagen und eine Gebühr bis zur vollen Höhe auferlegt werden. Für die Wertberechnung gilt § 12 des Gerichtskostengesetzes.
(2) Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den
Bescheiden sind jederzeit von der Entschädigungsbehörde, die den Bescheid getroffen hat, zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt durch einen gesonderten Bescheid, der zuzustellen ist. Die Urschriften des zu berichtigenden Bescheides und des Berichtigungsbescheides sind zu verbinden. Die Ausfertigungen des zu berichtigenden Bescheides sind mit einem Berichtigungsvermerk zu versehen.
Das Land Nordrhein-Westfalen wird in Verfahren vor den
Entschädigungsgerichten durch die für die Entscheidung im Verwaltungsverfahren zuständige Entschädigungsbehörde vertreten.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für Ansprüche nach landesrechtlichen Wiedergutmachungsvorschriften.
Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre zu berichten.
Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fn
GV. NW. 1966 S. 54, geändert durch VO v. 12. 3. 1968 (GV. NW. S. 66), v. 26. 11. 1968 (GV. NW. S. 384), v. 27. 3. 1979 (GV. NW. S. 120), v. 24. 4. 1985 (GV. NW. S. 340), v. 6. 9. 1994 (GV. NW. S. 728); Art. 40 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 8 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 28. November 2009.
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.