Nordrhein-Westfalen

Kurgebietsverordnung und Kurbeitragsregelung für das Staatsbad Oeynhausen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 - insoweit im Einvernehmen mit dem Finanzminister - und § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Kurortegesetzes (KOG) vom 8. Januar 1975 (GV. NW. S. 12) ( Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird verordnet:
1. Abschnitt

Kurgebiet

§ 1

Festsetzung

(1) Das Kurgebiet umfaßt die Teile der Stadt Bad Oeynhausen, die von den in der Anlage 1 beschriebenen und in der Anlage 2 dargestellten Grenzen umschlossen werden. (Anlage 1 und 2)

(2) Die Nutzungen innerhalb des Kurgebietes, die sich nicht nur aus den Aufgaben des Heilbades ergeben, sollen die Durchführung der durch Artbezeichnung und Heilanzeigen ausgewiesenen Kuren und den Schutz der Kurgäste, der Heilmittel, des Kurortcharakters und der Kureinrichtungen gegen Störungen und Belästigungen gewährleisten.

§ 2

Bebauung

(1) Durch die Bauleitplanung muß Vorsorge getroffen werden, daß das Kurgebiet vor nachteiligen Einwirkungen auch von außerhalb gelegenen oder betriebenen Anlagen wirksam geschützt wird.

(2) Im Flächennutzungsplan sind die Grenzen des Kurgebietes und das Kurgebiet im Sinne des § 11 Baunutzungsverordnung darzustellen und festzusetzen.

(3) Die Bebauung im Kurgebiet und an seinen Grenzen soll dem historischen Ortsbild im Bereich des Kurparks angepaßt werden.

§ 3

Verkehr, Immissionen

(1) Bei der Planung von Straßen und Schienenwegen soll sichergestellt werden, daß Einwirkungen des von ihnen ausgehenden Verkehrslärms auf das Kurgebiet im Sinne des § 1 Baunutzungsverordnung soweit wie möglich vermieden werden.

(2) Verkehrswege in Gebietsteilen mit Kureinrichtungen bedeutsamen Umfangs sollen entsprechend den Bedürfnissen der Kurbetriebe beruhigt werden.

(3) Es ist darauf hinzuwirken, daß das Kurgebiet schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt wird; auch für benachbarte Bauflächen ist emissionsarme Wärmeversorgung anzustreben.

§ 4

Kurorteverordnung

Die Vorschriften der Kurorteverordnung (KOVO) vom 21. Juni 1983 (GV. NW. S. 254) ( Fn2), geändert durch Verordnung vom 25. April 1984 (GV. NW. S. 242), sind ergänzend anzuwenden.

2. Abschnitt

Kurbeitrag

§ 5

Kurkarten

(1) Kurkarten werden als Hauptkurkarten oder als Beikarten ausgestellt.

(2) Hauptkurkarten werden für Einzelpersonen und jede erste Person einer Familie und einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgestellt.

(3) Eine Beikarte wird für jede weitere Person derselben Familie und der eheähnlichen Gemeinschaft ausgegeben. Der Kurbeitrag für die Beikarten wird nur bis zur vierten Person einschließlich erhoben.

§ 6

Der Kurbeitrag beträgt für die Hauptkurkarte 5,50 DM und für die Beikarte 5,- DM. Die Bearbeitungsgebühr nach § 10 Abs. 1 beträgt 15,- DM.

§ 7

Geltungsbereich

(1) Die Kurkarte wird für jeden Anwesenheitstag ausgestellt.

(2) Personen, die einen Zweitwohnsitz innerhalb des Kurgebietes haben, haben einen Kurbeitrag in Höhe von 42 Tagessätzen zu entrichten. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8

Entrichtung, Verlust, Mißbrauch

(1) Jeder Kurbeitragspflichtige hat den Kurbeitrag unverzüglich nach seinem Eintreffen zu entrichten.

(2) Wird der Kurbeitrag nicht entrichtet, kann er einschließlich der Auslagen durch die Kasse des Staatsbades nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510) ( Fn6) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden.

(3) Der Verlust der Kurkarte ist dem Staatsbad unverzüglich anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung kann ein Entgelt bis zum dreifachen Satz der Tageskarte erhoben werden.

(4) Das Staatsbad ist berechtigt, bei mißbräuchlicher Verwendung die Kurkarte entschädigungslos einzuziehen und ein Bearbeitungsentgelt bis zur Höhe eines Kurbeitrages für die Dauer von 14 Tagen zu erheben.

§ 9

Ermäßigung, Befreiung

(1) Der Kurbeitrag wird ermäßigt für

a) die von Trägern der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Berufsunfallversicherung, der Ersatzkassen, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Versorgungsämter und ihnen gleichgestellten Versicherungsträgern einschließlich der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und des Müttergenesungswerkes entsandten Kurbeitragspflichtigen, sofern die Kosten eines Kuraufenthaltes voll übernommen werden und die Kostenübernahme bei Antritt der Kur durch eine Kostendeckungszusage nachgewiesen werden kann;

b) Kinder und Jugendliche aus Heimen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;

c) jugendliche Einzelbesucher von den dem Deutschen Jugendherbergsverband angeschlossenen Herbergen oder Zeltplätzen sowie geschlossene Gruppen von Schülern oder Auszubildenden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die unter Aufsicht eines Erwachsenen in Jugendherbergen, Schullandheimen, herbergsähnlichen Unterkünften oder auf Zeltplätzen untergebracht sind.

(2) Der Kurbeitrag wird auf Antrag ermäßigt für

a) unterhaltspflichtige Personen, deren Einkünfte nicht mehr als den 5-fachen Regelsatz nach § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401) in der jeweils geltenden Fassung betragen; für nichtunterhaltspflichtige Personen vermindert sich die Bemessungsgrundlage um ein Drittel;

b) Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50;

c) in öffentlicher Krankenpflege tätige Personen ohne eigenes Einkommen, die von einem Mutterhaus unterhalten werden.

(3) Der Antrag ist unter Verwendung des hierfür beim Staatsbad zu erhaltenden Vordrucks spätestens bei Beginn des Aufenthaltes zu stellen.

(4) Das Staatsbad bestimmt die Höhe der Ermäßigung, die 30% nicht übersteigen darf.

(5) Auf Antrag können von der Kurbeitragspflicht befreit werden

a) Teilnehmer an Kongressen, Tagungen, Lehrgängen und Kursen für zu 7 Tage;

b) sonderfürsorgeberechtigte, erwerbsunfähige Kriegsbeschädigte im Sinne des § 27 c des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1987 (BGBl. I S. 1545), sowie alle Pflegezulageempfänger im Sinne des § 68 BSHG, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthaltes und der Kur in voller Höhe tragen;

c) Begleitpersonen von Schwerbehinderten im Sinne des § 39 BSHG mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch ärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel in Anspruch nimmt;

d) Personen, bei denen eine soziale Härte vorliegt.

§ 10

Erstattung

(1) Bei vorzeitiger Beendigung des Kuraufenthaltes wird auf Antrag der Kurbeitrag abzüglich eines Bearbeitungsentgeltes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 anteilig erstattet.

(2) Der Antrag ist in dem Kalenderjahr, in dem der Aufenthalt abgebrochen worden ist, zu stellen.

§ 11

Anmeldung, Einziehung

Jeder, der Unterkunft gewährt, ist verpflichtet, den Kurbeitrag durch Aushang bekanntzugeben, unverzüglich einzuziehen und innerhalb einer Woche mit dem ausgefüllten Meldevordruck an das Staatsbad abzuliefern.

§ 12

Verjährung

Der Anspruch auf den Kurbeitrag verjährt in drei Jahren; die gleiche Frist gilt für die Vollstreckung.

3. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ( Fn8)

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Anlage 1

Textliche Darstellung der Kurgebietsgrenzen

Das Kurgebiet wird begrenzt

Im Durch die Stadtgrenze Bad Oeynhausen/Löhne von dem Bahndamm der Bundesbahnstrecke Westen: Hannover/Köln.

Im Süden: Durch die Nordgrenze der Loher Straße (K 3909) von der Stadtgrenze Bad Oeynhausen/Löhne bis zur Einmündung der Martin-Luther-Straße, weiter durch die Nordgrenze der Martin-Luther-Straße bis zur Einmündung der Gartenstraße, weiter entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 95 der Flur 21, Gemarkung Lohe, bis zur Küstriner Straße, weiter entlang der Nordgrenze der Küstriner Straße bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 6, Flur 17, Gemarkung Lohe, weiter entlang der Nordgrenze der geplanten Verlängerung der Küstriner Straße, das Flurstück 6, Flur 17, Gemarkung Lohe, in östlicher Richtung durchschneidend, bis zur Detmolder Straße (in Höhe Einmündung Bromberger Straße).

Im Osten: Durch die östliche und nördliche Grenze des Flurstücks 6, Flur 17, Gemarkung Lohe, von der Einmündung der geplanten Küstriner Straße bis zum südöstlichen Grenzstein des Flurstücks 256, Flur 17, Gemarkung Lohe, weiter entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 256, Flur 17, Gemarkung Lohe, bis zur Theodor-Heuss-Straße. Die Theodor-Heuss-Straße überquerend bis zum südöstlichen Grenzstein des Flurstücks 238, Flur 19, Gemarkung Lohe, weiter in nördlicher Richtung entlang des Flurstücks 238, Flur 19, Gemarkung Lohe, bis zum südwestlichen Grenzstein des Flurstücks 96, Flur 18, weiter

entlang der südlichen und östlichen Grenzen des Flurstücks 96, Flur 18, Gemarkung Lohe, bis zum Flurstück 233, Flur 10, Gemarkung Bad Oeynhausen, weiter in Richtung Norden, entlang der südlichen und östlichen Grenzen der Flurstücke 233 und 35, Flur 10, Gemarkung Bad Oeynhausen, bis zur Georgstraße, die Georgstraße überquerend bis zum südöstlichen Grenzstein des Flurstücks 2, Flur 10, Gemarkung Bad Oeynhausen, weiter in nördlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 2, Flur 10, Gemarkung Bad Oeynhausen, bis zur Uhlandstraße, die Uhlandstraße überquerend bis zum südöstlichen Grenzstein des Flurstücks 30, Flur 5, Gemarkung Bad Oeynhausen, weiter entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 30, Flur 5, Gemarkung Bad Oeynhausen, bis zur Lessingstraße, weiter in nördlicher Richtung entlang den östlichen Flurstücksgrenzen 29 und 27 der Flur 5, Gemarkung Bad Oeynhausen (Lessingstraße und Südbahn), von der Nordgrenze der Südbahn in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 810, Flur 15, Gemarkung Bad Oeynhausen (Südbahn), bis zur Ostgrenze der Detmolder Straße, weiter in nördlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze der Weserstraße, weiter entlang der westlichen und nördlichen Grenzen des Flurstücks 707, bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 825, der Flur 4, Gemarkung Bad Oeynhausen (Firma Schuh-Schröder), weiter in nördlicher Richtung bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 853 und 852, weiter in westlicher Richtung bis zum Grenzpunkt zurück in nördlicher Richtung entlang der Grenze der Flurstücke 852, 618 und 825 zum Schnittpunkt des Flurstückes 702, von diesem Punkt in westlicher Richtung entlang der Grenze der Flurstücke 702, 823, 824 bis zur westlichen Grenze der Steinstraße, die westliche Grenze der Steinstraße in nördlicher Richtung entlang bis zur Portastraße.

Im Nördliche Seite der Portastraße entlang bis zur Einmündung in die Bahnhofstraße, diese in Norden: nördlicher Richtung bis zur Herforder Straße in westlicher Richtung bis zur Einmündung Lennè-Straße, Lennè-Straße in nördlicher Richtung bis zum Bahndamm der Bundesbahnstrecke Hannover-Köln, weiter entlang des südlichen Böschungsfußes des Bahndammes der Bundesbahnstrecke Hannover-Köln bis zur Stadtgrenze Bad Oeynhausen/-Löhne.

Anlage 2

Fn1 GV. NW. 1988 S. 138, geändert durch VO v. 15. 12. 1992 (GV. NW. S. 504), 14. 12. 1993 (GV. NW. S. 986), 11. 12. 1995 (GV. NW. S. 1204). Fn2 SGV. NW. 21281. Fn3 §§ 5, 6 und 7 neugefaßt durch VO v. 14. 12. 1993 (GV. NW. S. 986); in Kraft getreten am 1. Januar 1994. Fn4 § 6 geändert durch VO v. 11. 12. 1995 (GV. NW. S. 1204); in Kraft getreten am 1. Januar 1996. Fn5 § 8 Abs. 1 geändert durch VO v. 14. 12. 1993 (GV. NW. S. 986); in Kraft getreten am 1. Januar 1994. Fn6 SGV. NW. 2010. Fn7 § 13 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn8 GV. NW. ausgegeben am 25. März 1988.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.