Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Übertragung von Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe auf das Oberlandesgericht Hamm

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Übertragung von Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe auf das Oberlandesgericht Hamm

LR Nordrhein-Westfalen : 321 Gesetz zur Übertragung von Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe auf das Oberlandesgericht Hamm Vom 6. April 1982 (Fn 1) § 1 Die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern werden, soweit sie die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe betreffen, im Land Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen. § 2 (Fn 2) § 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1982 in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten zugleich für den Justizminister Fn1 GV. NW. 1982 S. 170. Fn2 § 2 entfällt; Änderungsvorschrift.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.