LR Nordrhein-Westfalen :
20301
Gesetz zur Überleitung von
Beamtinnen und Beamten
des mittleren technischen Dienstes in den
gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung
Vom
17. Dezember 1999 (Fn 1)
(Artikel III des Haushaltsgesetzes 2000)
(1) Mit Wirkung vom Ersten
des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats sind die
technischen Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes bei den Staatlichen
Umweltämtern Aachen, Bielefeld, Duisburg, Düsseldorf, Hagen, Herten, Köln,
Krefeld, Lippstadt, Minden, Münster und Siegen, die eine Zulage nach Fußnote 3
zur Besoldungsgruppe A 9 m.D. BBesO erhalten und in den Aufgabengebieten
- Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG
- Bauleitplanung
- Prüfung wirtschaftlicher Fragen im Umweltschutz
- Leitung eines Mess- und Prüfdienstes im
Immissionsschutz
sachbearbeitend tätig sind zu
Gewerbeoberinspektorinnen/Gewerbeoberinspektoren (Bes.Gr. A 10) übergeleitet
und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen, sofern sie zu diesem
Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr in eine
Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen sind.
(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der
Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich.
(3) Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine
Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
über den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Fn 2)
an oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch
in der Beförderungssperre nach § 10 Abs. 2 der Disziplinarordnung, wird die
Überleitung bis zum Ablaufder Beförderungssperre hinausgeschoben.
(4) Den nach diesem Gesetz übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann ohne
Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen künftig kein
höheres Amt übertragen werden.
Fn 1
GV. NRW. 1999 S. 708.
Fn 2
Inkrafttreten: 1. Januar 2000.