Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Durchführung des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Problemen - Ausgleichsvertrag - (BGBl. II 1963 S. 458) das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1

(1) Von den Gebietsteilen, die am 31. Dezember 1937 zum Königreich der Niederlande gehörten und die gemäß Artikel 1 des Grenzvertrages (BGBl. II 1963 S. 458, 463) zur Bundesrepublik Deutschland gehören, werden mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen eingegliedert

a) die Gebietsteile, die ausschließlich an die Gemeinden Merkstein (Landkreis Aachen), Übach- Palenberg, Gangelt, Tüddern, Millen, Havert, Saeffelen oder Effeld (Selfkantkreis Geilenkirchen- Heinsberg), Hülm (Landkreis Kleve), Praest (Landkreis Rees), Stadt Anholt oder Suderwick (Landkreis Borken) angrenzen, in diese Gemeinden;

b) von den Gebietsteilen, die an mehrere Gemeinden angrenzen,

aa) in die Stadt Herzogenrath (Landkreis Aachen) der südliche Teil und in die Gemeinde Merkstein ( Landkreis Aachen) der nördliche Teil des Gebietes, das an diese Gemeinden angrenzt; die Trennungslinie verläuft vom Schnittpunkt der Gemeindegrenze mit der alten Landesgrenze zur Nordkante des nördlichen Schlammweihers, an dieser entlang und in ihrer Verlängerung in westlicher Richtung bis zur neuen Landesgrenze;

bb) in die Gemeinde Tüddern (Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg) das an die Gemeinden Tüddern und Millen angrenzende Gebiet;

cc) in die Gemeinde Havert (Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg) das an die Gemeinden Havert und Millen angrenzende Gebiet;

dd) in die Gemeinde Asperden (Landkreis Kleve) der östliche Teil und in die Gemeinde Hassum ( Landkreis Kleve) der westliche Teil des Gebietes, das an diese Gemeinden angrenzt; die Trennungslinie verläuft in der Verlängerung der Gemeindegrenze über die alte Landesgrenze hinaus bis zur neuen Landesgrenze;

ee) in die Gemeinde Keeken (Landkreis Kleve) der nördliche Teil und in die Gemeinde Niel ( Landkreis Kleve) der südliche Teil des Gebietes, das an diese Gemeinden angrenzt; die Trennungslinie verläuft in der Verlängerung der Gemeindegrenze über die alte Landesgrenze hinaus bis zur neuen Landesgrenze;

ff) in die Gemeinde Hüthum (Landkreis Rees) das an die Gemeinden Hüthum und Borghees angrenzende Gebiet.

(2) Die am 31. Dezember 1937 niederländischen Gebietsteile, die nach Artikel 2 des Grenzvertrages zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland eingegliedert werden und ausschließlich an die Gemeinden Richterich oder Kohlscheid (Landkreis Aachen), Karken oder Effeld ( Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg) angrenzen, werden mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderungen in diese Gemeinden eingegliedert.

(3) Der am 31. Dezember 1937 zur Gemeinde Schümm (Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg) gehörende Gebietsteil, der nach dem zweiten Weltkrieg unter niederländischer Verwaltung stand und nach Artikel 1 des Grenzvertrages zur Bundesrepublik Deutschland gehört, wird mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderung in die Gemeinde Gangelt (Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg) eingegliedert.

§ 2

In den nach § 1 Abs. 1 und 2 eingegliederten Gebietsteilen treten mit dem Zeitpunkt der Eingliederung alle Vorschriften des Landesrechts in Kraft, die in den Gemeinden gelten, denen die Gebietsteile zugelegt werden; gleichzeitig tritt in diesen Gebietsteilen das niederländische Recht außer Kraft.

§ 3

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die im Bereich des Landesrechts zur Überleitung von Rechten und Pflichten in vergleichbare Rechte und Pflichten erforderlich sind.

§ 4

(1) Beamte deutscher Staatsangehörigkeit, Angestellte und Arbeiter, die beim Inkrafttreten des Ausgleichsvertrages in den in Artikel 4 des Grenzvertrages bezeichneten Gebieten im niederländischen öffentlichen Dienst stehen, sind mit Wirkung vom Inkrafttreten des Ausgleichsvertrages vom Land, von der Gemeinde, dem Gemeindeverband oder von der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zu übernehmen, welche die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt. In Zweifelsfällen entscheidet der Regierungspräsident, welche Stelle die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt.

(2) Beamten ist eine gleichwertige Rechtsstellung zu verleihen. Angestellten und Arbeitern ist eine der bisherigen Tätigkeit mindestens gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.

(3) Beschäftigungszeiten im niederländischen öffentlichen Dienst vom 23. April 1949 bis zur Übernahme in den deutschen öffentlichen Dienst gelten als Dienstzeiten im Sinne des Besoldungs- und des Versorgungsrechts.

(4) Während einer Übergangszeit von fünf Jahren kann der Regierungspräsident auf Antrag des Dienstherrn Ausnahmen von den laufbahnrechtlichen Vorschriften zulassen, wenn dies zur Vermeidung von Härten nach der Übernahme (Absätze 1 und 2) geboten erscheint.

§ 5

(1) Ehemalige Beamte von Dienstherren im Lande Nordrhein-Westfalen, die in den in Artikel 4 des Grenzvertrages genannten Gebieten nach dem 22. April 1949 ihr Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren haben, sind auf Antrag in das am 22. April 1949 bekleidete Amt oder ein gleichwertiges Amt wiedereinzustellen; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Der Antrag muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Antragsberechtigte, die den Antrag nicht innerhalb der Frist stellen, gelten mit dem Inkrafttreten des Gesetzes als entlassen.

(2) Die Zeit des Verlustes des Amtes gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts, längstens jedoch bis zum Eintritt des Versorgungsfalles.

(3) Liegen bei den in Absatz 1 genannten Beamten bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgung vor, so erhalten sie, im Todesfalle ihre Hinterbliebenen, von dem Dienstherrn auf Antrag Versorgung nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften vom Inkrafttreten des Gesetzes an. Die Dienstunfähigkeit stellt die für den letzten Dienstherrn zuständige Aufsichtsbehörde fest.

(4) Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge.

§ 6

Soweit sich bergrechtliche Konzessionen nach Artikel 55 des Grenzvertrages ganz oder teilweise auf das Land Nordrhein-Westfalen erstrecken, gelten sie als Bergwerkseigentum im Sinne des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (PrGS. NW. S. 164) ( Fn2). Auf Ersuchen des Oberbergamtes ist für diese Konzessionen ein Grundbuchblatt anzulegen.

§ 7

Unter Abtrennung von dem Amtsgerichtsbezirk Heinsberg werden die Gemeinden Hillensberg, Süsterseel und Wehr dem Amtsgerichtsbezirk Geilenkirchen zugelegt.

§ 8

(1) Für den Rest der laufenden Wahlperiode werden durch Zuwahl ergänzt

a) der Kreistag des Selfkantkreises Geilenkirchen-Heinsberg aus den Gebieten der Gemeinden Havert, Hillensberg, Höngen - ohne Höngen-Dick -, Millen, Süsterseel, Tüddern und Wehr, der Ortschaft Heilder (Gemeinde Saeffelen) und der Ortschaft Mindergangelt (Gemeinde Gangelt) und

b) der Kreistag des Landkreises Rees aus dem Gebiet der Gemeinde Elten und dem Gebietsteil der Gemeinde Hüthum, der nach dem zweiten Weltkrieg unter niederländischer Verwaltung stand und nach Artikel 1 des Grenzvertrages zur Bundesrepublik Deutschland gehört.

Hierzu wird die nach § 3 Abs. 2 Buchstabe c des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung vom 24. Dezember 1960 (GV. NW. S. 449) ( Fn3) festgesetzte Zahl von Vertretern nach dem Stande der Wahl vom 19. März 1961 um eins erhöht.

Die in Satz 1 unter a und b genannten Gebiete bilden je einen Wahlbezirk. Es können besondere Reservelisten eingereicht werden. Für diese besonderen Reservelisten können nur Bewerber benannt werden, die im Wahlbezirk wahlberechtigt sind. § 16 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die besondere Reserveliste von mindestens fünf Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muß. Die Verteilung der Sitze aus den Reservelisten ist nach den Ergebnissen der Zuwahl gemäß § 31 des Kommunalwahlgesetzes neu zu berechnen. Dabei ist jedoch, falls die Bildung einer zweiten Ausgangswahl erforderlich wird, in § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes an Stelle der Zahl der in den Wahlbezirken errungenen Sitze jeweils die Zahl der bei der Hauptwahl am 19. März 1961 insgesamt und bei der Zuwahl im Wahlbezirk errungenen Sitze zu setzen. Soweit hiernach weitere Sitze neu zuzuteilen sind, werden diese Sitze aus den besonderen Reservelisten nach Satz 4 besetzt. Im Falle einer Ersatzbestimmung nach § 43 des Kommunalwahlgesetzes für einen Bewerber oder Vertreter, der nach Satz 1 bis 9 gewählt worden ist, wird der Sitz nach den besonderen Reservelisten gemäß Satz 4 besetzt.

(2) Die Räte der Gemeinden Gangelt, Saeffelen und Suderwick werden aufgelöst. Die Räte der Gemeinden Elten, Gangelt, Havert, Hillensberg, Höngen, Millen, Saeffelen, Süsterseel, Suderwick, Tüddern und Wehr werden neu gewählt. Die Bevölkerungszahlen gemäß § 3 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Satz 3, §§ 45 und 46 des Kommunalwahlgesetzes werden vom Statistischen Landesamt festgestellt. Als Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 und § 47 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes gelten 60 vom Hundert der Bevölkerungszahl.

(3) Die Amtsvertretung des Amtes Elten wird aufgelöst. Die Amtsvertretungen der Ämter Elten und Selfkant werden neu gewählt. In den Ämtern Gangelt und Liedern-Werth werden die nach § 7a Abs. 1 der Amtsordnung ( Fn4) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1960 (GV. NW. S. 44 5) zu wählenden Amtsvertreter von den nach Absatz 2 gewählten Räten der Gemeinden Gangelt und Suderwick neu gewählt und die Verteilung der Sitze aus den Reservelisten nach den Ergebnissen der Neuwahl neu berechnet; hierzu können die Reservelisten (§ 7a Abs. 5 der Amtsordnung) neu eingereicht werden. Die in § 7a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Amtsordnung bestimmten Fristen beginnen mit dem Tage der Neuwahlen nach Absatz 2.

(4) Der Wahltag für die Wahlen nach Absatz 1 und 2 wird vom Innenminister festgelegt. Die Stimmzettel enthalten die für den Wahlbezirk zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Kreistagswahl vom 19. März 1961. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Kommunalwahlrechts. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 9

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden zu §§ 6 und 7 vom Justizminister, im übrigen vom Innenminister erlassen.

§ 10

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1963 in Kraft.

Fn1 GV. NW. 1963 S. 252. Fn2 SGV. NW. 75. Fn3 SGV. NW. 1112. Fn4 SGV. NW. 2021 (10. 3. 1953).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.