Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
(1) Reichsrechtliche Vorschriften, die nach Artikel 123 Abs. 1 und Artikel 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Landesrecht fortgelten und nicht in die Anlage I (Fn 2) zu diesem Gesetz aufgenommen sind, treten außer Kraft. Das gleiche gilt für nicht aufgenommene Teile solcher Rechtsvorschriften.
(2) Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig.
(3) Die Anlage I wird als Sonderband des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben.
Nicht aufgenommenen Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind
1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
2. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) sind ferner die in der Anlage II zu diesem Gesetz aufgeführten Vorschriften ausgenommen.
Dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.