Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Reichsrechtliche Vorschriften, die nach Artikel 123 Abs. 1 und Artikel 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Landesrecht fortgelten und nicht in die Anlage I (Fn 2) zu diesem Gesetz aufgenommen sind, treten außer Kraft. Das gleiche gilt für nicht aufgenommene Teile solcher Rechtsvorschriften.

(2) Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig.

(3) Die Anlage I wird als Sonderband des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben.

§ 2
§ 3

Nicht aufgenommenen Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

§ 4

Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind

1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,

2. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

§ 5

Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) sind ferner die in der Anlage II zu diesem Gesetz aufgeführten Vorschriften ausgenommen.

§ 6

Dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Die Landesregierung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten

Fn1 GV. NW. 1970 S. 18. Fn2 Hier nicht abgedruckt, da die im Sonderband ,,Sammlung des in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts - RGS. NW." veröffentlichten Rechtsvorschriften in die SGV. NW. übernommen worden sind. Fn3 § 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften. Anlagen Anlage II

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.