Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

- SGV.NRW. - Seite 1 216 Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 17.12.1998 Gesetz zur AusführungGesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschußgesetzes Vom 17. Dezember 1998 ( Fn1) (Artikel II des Haushaltsgesetzes 1999 und des Haushaltssicherungsgesetz) (1) Von den Geldleistungen, die gemäß § 8 des Unterhaltsvorschußgesetzes (UVG) vom Land zu tragen sind, tragen die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 11. April 1980 (GV.NW. S. 482) zuständigen Gebietskörperschaften 50 vom Hundert. (2) Die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 11. April 1980 (GV.NW. S. 482) zuständigen Gebietskörperschaften werden an den nach § 7 UVG eingegangenen Beträgen, soweit sie dem Land zustehen, mit 50 vom Hundert beteiligt. Fn 1 veröffentlicht Art. II des Haushaltsgesetzes 1999 und Haushaltssicherungsgesetz (GV. NW. 1998 S. 750); in Kraft getreten am 1. Januar 1999. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.