LR Nordrhein-Westfalen :
203011
Gesetz zur Überleitung
vom mittleren in den gehobenen Dienst
im Justizvollzug
Vom 18. Dezember 1996 (Fn 1)
(Artikel II des Haushaltsgesetzes 1997)
§ 1
(1) Mit Wirkung vom Ersten des auf die Verkündung dieses
Gesetzes folgenden Kalendermonats sind
1. die Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes -
Justizvollzugsamtsinspektoren/Justizvollzugsamtsinspektorinnen mit Amtszulage
(Bes.Gr. A 9 Z) - in den Vollzugsanstalten Aachen, Bielefeld-Senne,
Bielefeld-Brackwede I, Bochum, Duisburg-Hamborn, Düsseldorf, Essen Geldern,
Köln, Münster, Remscheid, Rheinbach, Siegburg, Werl, Willich I und Wuppertal zu
Justizvollzugsoberinspektoren/Justizvollzugsoberinspektorinnen (Bes.Gr. A 10)
2. die Werksdienstleiter - Betriebsinspektoren/Betriebsinspektorinnen
mit Amtszulage (Bes.Gr. A 9 Z) - der Justizvollzugsanstalten Aachen,
Bochum, Geldern, Werl, Willich I, Köln, Münster, Rheinbach und Siegburg zu
Technischen Oberinspektoren/Technischen Oberinspektorinnen (Bes.Gr. A 10)
3. der Leiter/die Leiterin des
Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg -
Justizvollzugsamtsinspektor/Justizvollzugsamtsinspektorin mit Amtszulage
(Bes.Gr. A 9 Z) - zum/zur
Justizvollzugsoberinspektor/Justizvollzugsoberinspektorin (Bes.Gr. A 10)
übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle
eingewiesen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben
und mindestens ein Jahr in eine Planstelle wenigstens der Bes.Gr. A 9 mit
Amtszulage eingewiesen sind.
(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die
Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des
Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich.
(3) Dauert bei den in Absatz 1 genannten
Beamtinnen und Beamten eine Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen über den Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an
oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch
in der Beförderungssperre nach § 10 Abs. 2 der Disziplinarordnung, wird die
Überleitung bis zum Ablauf der Beförderungssperre hinausgeschoben.
(4) Den nach diesem Gesetz übergeleiteten
Beamtinnen und Beamten kann ohne Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen künftig kein höheres Amt übertragen werden.
§ 2
Die Stellen gem. § 1 Abs. 1 können abweichend von
den laufbahnrechtlichen Bestimmungen nach ihrem Freiwerden werden. § 1 Abs. 1
letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Fn 1
GV. NRW. S. 582.