Gesetz über eine Umlage der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Umlagegesetz - UmlG)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
(1) Zur Bestreitung der Ausgaben der Landwirtschaftskammern des Landes Nordrhein-Westfalen wird, soweit die Ausgaben nicht durch andere Einnahmen, insbesondere auch durch Staatszuschüsse gedeckt sind, eine Umlage von den landwirtschaftlichen Betrieben nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes erhoben.
(2) Über die Höhe der Umlage ist für jedes Rechnungsjahr grundsätzlich vor dessen Beginn von jeder Landwirtschaftskammer für ihren Bezirk Beschluß zu fassen.
(1) Die Umlage wird für jede Landwirtschaftskammer entsprechend deren Beschluß (§ 1 Abs. 2) durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung festgesetzt.
(2) Abweichend von dem Beschluß der Landwirtschaftskammer (§ 1 Abs. 2) kann der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach nochmaliger Anhörung der Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landtags die Umlage durch Rechtsverordnung festsetzen, wenn unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen einschließlich der Staatszuschüsse die Gefahr besteht. daß
a) die Umlage nicht ausreicht, um die der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben in dem Umfange zu erfüllen, in dem die Aufgaben von ihr übernommen worden sind, oder
b) die Umlage in unangemessener Weise den Betrag übersteigt, der zur Erfüllung der Aufgaben genügt.
(3) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann eine von dem Beschluß der Landwirtschaftskammer abweichende Festsetzung der Umlage nicht mit der Gefahr der Unzulänglichkeit der beschlossenen Umlage begründen, wenn er der Landwirtschaftskammer neue Aufgaben übertragen hat, ohne daß die Deckung der dadurch entstehenden Mehrkosten geregelt ist. Das gleiche gilt, wenn die Summe der Staatszuschüsse so stark vermindert wird, daß infolge der Verminderung wesentliche, der Landwirtschaftskammer obliegende Aufgaben nicht erfüllt werden können.
(4) Kommt ein Beschluß der Landwirtschaftskammer nicht rechtzeitig zustande, so kann die Umlage durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landtags durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Die Umlage darf dabei die Höhe nicht überschreiten, die unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen einschließlich der Staatszuschüsse notwendig ist, damit die der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben in dem von ihr übernommenen Umfange erfüllt werden können.
Die Umlage wird erhoben von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von Artikel 1 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965).
Von der Umlage sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft insoweit befreit, als ein Steuermeßbetrag auf Grund der Befreiungsvorschriften in Artikel 1 §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts für sie nicht festgesetzt worden ist.
(1) Schuldner der Umlage ist, wer Schuldner der Grundsteuer ist.
(2) Neben dem Schuldner der Umlage haften als Gesamtschuldner diejenigen Personen, die für die Grundsteuer haften. Soweit ein Betrieb verpachtet ist, haften für die Umlage Eigentümer und Pächter wie Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Pächter zur Zahlung der Umlage verpflichtet.
(3) Die Umlage ruht auf den Betrieben als öffentliche Last.
(1) Der Umlagemaßstab für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§ 3) ist der für die Grundsteuer maßgebende Einheitswert.
(2) Auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer kann der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Finanzminister durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in den Fällen des § 33 (Mindestwert) des Reichsbewertungsgesetzes zur Vermeidung von Unbilligkeiten ein anderer Wert als Umlagemaßstab tritt.
(1) Die Umlage ist als Jahresumlage in Tausendteilen des auf volle hundert DM nach unten abgerundeten Einheitswertes festzusetzen. Die Tausendteile können auch eine Dezimalstelle enthalten.
(2) Ist von der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 Gebrauch gemacht worden, so tritt der nach dieser Vorschrift maßgebende Wert an die Stelle des Einheitswertes.
(1) Die Mindesthöhe der Umlage beträgt 5 DM jährlich.
(2) Die Umlage wird auf volle 0,10 DM abgerundet. Beträge bis 0,05 DM werden nach unten, Beträge über 0,05 DM nach oben abgerundet.
(3) Eine Umlage wird nicht erhoben, wenn nach Abrundung gemäß § 7 Abs. 1 der Einheitswert (§ 6 Abs. 1) oder der nach § 6 Abs. 2 maßgebende Wert weniger als fünfzehnhundert DM beträgt.
Für Betriebe der Binnenfischerei, die den Fischfang in einem zur Grundsteuer nicht herangezogenen Gewässer ausüben, ist Umlagemaßstab für das Erhebungsjahr die Zahl der im vorausgegangenen Kalenderjahr durchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte. Als Arbeitskräfte gelten auch der Betriebsinhaber und die mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn sie zu Beginn des vorausgegangenen Kalenderjahres älter als 18 Jahre waren und fremde Arbeitskräfte ersetzen.
(1) Die Jahresumlage für Betriebe der Binnenfischerei, die den Fischfang in einem zur Grundsteuer nicht herangezogenen Gewässer ausüben (§ 9), beträgt
bis zu 2 Arbeitskräften 5 DM
bei 3 Arbeitskräften 6 DM
bei 4 bis 5 Arbeitskräften 18 DM
bei 6 und mehr Arbeitskräften 54 DM
wenn die Umlage (§ 7) auf 1 je Tausend des Einheitswertes festgesetzt ist.
(2) Die Jahresumlage erhöht oder ermäßigt sich entsprechend der Erhöhung oder Ermäßigung der nach § 7 festgesetzten Umlage.
Die Umlage wird für das Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) ( Fn3) erhoben und ist am 15. Oktober eines jeden Jahres mit ihrem Jahresbetrag fällig, erstmals am 15. Oktober 1951 für das Rechnungsjahr 1951 ( Fn4)
Veranlagung, Erhebung und Abführung der Umlage
(1) Auf die Umlage finden unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes die für die Grundsteuer geltenden Bestimmungen der Abgabenordnung sowie die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes in den jeweiligen Fassungen entsprechende Anwendung; das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der vorbezeichneten gesetzlichen Vorschriften erlassen sind oder erlassen werden.
(2) Auf Antrag der Landwirtschaftskammer kann zur Vermeidung unbilliger Härten der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Finanzämter anweisen, in einer Mehrzahl gleichgearteter Fälle von einer Veranlagung abzusehen oder die Umlage zu erlassen.
(1) Die Umlage wird von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben, die sich dabei des Rechenzentrums der Finanzverwaltung bedienen.
(2) Die Umlagebescheide gelten als Steuerbescheide im Sinne des § 155 der Abgabenordnung.
(3) Als Streitwert gilt der fünffache und, wenn keine Entscheidung in der Sache ergeht, der einfache Jahresbetrag der streitigen Umlage.
Das Umlageaufkommen wird von den Finanzbehörden nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 5. v. H. innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang an die zuständigen Landwirtschaftskammern abgeführt.
Schlußbestimmungen
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Finanzminister erlassen gemeinsam unbeschadet der Vorschrift des § 2 die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.
Fn1 GV. NW. 1951 S. 87/GS. NW. S. 715, geändert durch Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 1966 (GV. NW. S. 23), Gesetz v. 24. 6. 1974 (GV. NW. S. 220), Art. 6 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473), Art. 20 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342). Fn2 §§ 3 und 4 geändert durch Gesetz v. 24. 6. 1974 (GV. NW. S. 220); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 1974. Fn3 vgl. Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr v. 6. April 1960 (GV. NW. S. 57/SGV. NW. 630). Fn4 gegenstandslos durch Zeitablauf. Fn5 § 12 Abs. 1 zuletzt geändert durch Art. 6 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473); in Kraft getreten am 1. Januar 1977. Fn6 § 13 zuletzt geändert durch Art. 20 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.