Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Veranstaltung einer gemeinschaftlichen Klassenlotterie

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Das Land Nordrhein-Westfalen veranstaltet mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland eine gemeinschaftliche Klassenlotterie.

Die Lotterieverordnung vom 1. Juni 1955 (GV. NW. S. 119) ( Fn3) findet auf die Lotterie keine Anwendung.

§ 2

Der Finanzminister wird ermächtigt, die erforderlichen Verträge abzuschließen und die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, im Einvernehmen mit den Finanzministern und Finanzsenatoren der übrigen beteiligten Länder, zu erlassen.

§ 3

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft ( Fn4)

Fn 1 GV. NW. 1948 S. 107/GS. NW. S. 672, geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1966 (GV. NW. 1967 S. 3), 19. 12. 1990 (GV. NW. 1991 S. 2). Fn 2 § 1 neugefaßt durch Gesetz v. 19. 12. 1990 (GV. NW. 1991 S. 2); in Kraft getreten am 19. Januar 1991. Fn 3 SGV. NW. 7126. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am 2. Juni 1948.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.