Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVPG NRW)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Geltungsbereich
Für Vorhaben, für die auf Grund des Landesrechts eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Verwaltungsvorschriften
(1) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft erläßt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden für die auf Grund des Landesrechts durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungen allgemeine Verwaltungsvorschriften über
1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 1 dieses Gesetzes i. V. m. §§ 1 und 12 UVPG genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG) zugrunde zu legen sind,
2. Grundsätze für die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 1 dieses Gesetzes i. V. m. § 5 UVPG,
3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 1 dieses Gesetzes i. V. m. § 11 UVPG und für die Bewertung nach § 1 dieses Gesetzes i. V. m. § 12 UVPG.
(2) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft für ihre Geschäftsbereiche ergänzende Vorschriften erlassen.
Federführende Behörde
(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG
1. die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG;
2. die für die Genehmigung nach § 7 Atomgesetz zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 2 der Anlage zu § 3 UVPG;
3. im übrigen die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde; soweit die Geschäftsbereiche mehrerer oberster Landesbehörden betroffen sind, bestimmen die betroffenen obersten Landesbehörden einvernehmlich die federführende Behörde.
(2) Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben nach den §§ 5, 7, 8, 9 und 11 UVPG wahr.
(3) Die für die Entscheidungen über die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde zu unterstützen; sie übersenden insbesondere der federführenden Behörde frühzeitig Vervielfältigungen der nach § 6 UVPG vorgelegten Unterlagen.
Hinzuziehung von Sachverständigen durch die federführende Behörde
(1) Die federführende Behörde kann, soweit sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann, Sachverständige hinzuziehen, insbesondere zu der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung im Sinne von § 11 UVPG.
(2) Die Hinzuziehung Sachverständiger ist auch zulässig, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens dient und der Vorhabensträger der Hinzuziehung zugestimmt hat.
(3) Die Kosten trägt der Träger des Vorhabens. Vor Hinzuziehung des Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuß in Höhe von 50 v. H. der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden. ( Fn2)
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Fn1 Veröffentlicht durch Art. 1 d. Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie d. Rates v. 27. Juni 1985 ü. d. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentl. u. privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande NW v. 29. April 1992 (GV. NW. 1992 S. 175); Übergangsvorschriften s. GV. NW. 1992 S. 177). Fn2 Inkrafttretung: 4. Juni 1992.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.