- SGV.NRW. - Seite 1
2005 Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung -
Landesorganisationsgesetz (LOG. NW.) - vom 10.07.1962
Gesetz
über die Organisation der Landesverwaltung
- Landesorganisationsgesetz (LOG. NW.) -
Vom 10. Juli 1962 (Fn1)
INHALTSVERZEICHNIS
I. Geltungsbereich
§ 1
II. Behörden und Einrichtungen des Landes
§ 2 Einteilung der Landesbehörden
§ 3 Oberste Landesbehörden
§ 4 Zuständigkeiten und Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden
§ 5 Leitung und Beaufsichtigung der Landesverwaltung
§ 6 Landesoberbehörden
§ 7 Landesmittelbehörden
§ 8 Die Bezirksregierung
§ 9 Untere Landesbehörden
§ 10 Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden
§ 11 Dienstaufsicht und Fachaufsicht
§ 12 Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbehörden
§ 13 Fachaufsicht und Fachaufsichtsbehörden
§ 14 Einrichtungen des Landes
III. Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 15 Mitwirkung bei der Landesverwaltung
§ 16 Weisungen und Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts
§ 17 Übertragung von Aufgaben
IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
§ 18 Errichtung und Aufhebung
§ 19 Mitwirkung bei der Landesverwaltung
§ 20 Aufsicht
§ 21 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
V. Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 22 Bestehende Landesbehörden
§ 23 Erstmalige Bekanntmachungen
§ 24 Abweichender Behördenbegriff
§ 25 Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse
§ 26 Änderung des Allgemeinen Berggesetzes
§ 27 Änderung des Gesetzes betreffend Verbandsordnung für den Siedlungsverband
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 2
Ruhrkohlenbezirk
§ 28 Änderung des Gesetzes über staatliche Verwaltungsgebühren
§ 29 Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande
Nordrhein-Westfalen
§ 30 Inkrafttreten des Gesetzes und Außerkrafttreten früherer Bestimmungen
I. Geltungsbereich
§ 1 (Fn2)
(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Einrichtungen des Landes. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände
gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht
des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit
eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
a) für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter,
b) für den Landesbeauftragten für den Datenschutz,
c) für die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und
Gnadenstellen),
d) für die staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen gemäß § 1
Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften und die ihnen zugehörigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
II. Behörden und Einrichtungen des Landes
§2
Einteilung der Landesbehörden
Landesbehörden sind die obersten Landesbehörden, die Landesoberbehörden, die Landesmittelbehörden und die
unteren Landesbehörden.
§ 3 (Fn3)
Oberste Landesbehörden
Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Landesministerien.
§ 4 (Fn4)
Zuständigkeiten und Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden
(1) Der Ministerpräsident und die Landesministerien sind - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung -
jeweils für ihren Geschäftsbereich die zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Der Ministerpräsident gibt die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden im Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt.
(3) Werden Geschäftsbereiche neu abgegrenzt, so gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher
zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neuabgrenzung zuständige
oberste Landesbehörde über; der Ministerpräsident weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz-
und Verordnungsblatt hin.
§ 5 (Fn5)
Leitung und Beaufsichtigung der Landesverwaltung;
Durchführung von Bundesrecht
und Recht der Europäischen Gemeinschaften
(1) Die Landesregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereichs der Ministerpräsident und die Landesministerien
leiten und beaufsichtigen die Landesverwaltung. Für Verwaltungsaufgaben in Einzelfällen sind sie insoweit
zuständig, als dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist. Darüber hinaus sollen sie solche Aufgaben
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 3
nur wahrnehmen, soweit es die Leitung ihres Geschäftsbereichs erfordert.
(2) Ist eine oberste Landesbehörde durch Bundes- oder Landesrecht ermächtigt, Befugnisse zu übertragen, so ist
von dieser Ermächtigung durch Rechtsverordnung Gebrauch zu machen, sofern nicht besondere Gründe die
Zuständigkeit der obersten Landesbehörde erfordern.
(3) Wenn das Land oder die nach Landesrecht zuständige Stelle Bundesrecht oder Recht der Europäischen
Gemeinschaften durchzuführen hat, so bestimmt die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen
Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung, welche Behörde zuständig ist. Dabei kann auch bestimmt werden,
daß diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen werden; der Umfang des
Weisungsrechts und die Aufsichtsbehörden sind in der Rechtsverordnung zu bestimmen. Satz 2 gilt auch für
Zuständigkeitsregelungen aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung.
(4) Wenn nach Bundesrecht eine höhere Verwaltungsbehörde, eine staatliche Mittelbehörde oder eine untere
Verwaltungsbehörde zuständig ist, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, welche Behörde als
zuständig im Sinne des Bundesrechts zu gelten hat.
(5) Die zuständige Behörde ist nach den Grundsätzen einer einfachen Verwaltung möglichst ortsnah zu bestimmen.
(6) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich
berührt wird, Rechtsverordnungen aufheben, soweit sie wegen Veränderung der Verhältnisse entbehrlich geworden
oder durch spätere Rechtsvorschriften überholt sind und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht
vorhanden ist.
§ 6 (Fn5)
Landesoberbehörden
(1) Landesoberbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen und für das ganze
Land zuständig sind.
(2) Landesoberbehörden sind
die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung,
das Geologische Landesamt,
das Landesamt für Agrarordnung,
das Landesamt für Ausbildungsförderung,
das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,
das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd,
die Landeseichdirektion,
das Landeskriminalamt,
das Landesoberbergamt,
das Landesumweltamt
das Landesvermessungsamt,
das Landesversicherungsamt,
das Landesversorgungsamt,
das Rechenzentrum der Finanzverwaltung.
(3) Andere Landesoberbehörden dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
§ 7 (Fn6)
Landesmittelbehörden
(1) Landesmittelbehörden sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehenden Behörden, die für
einen Teil des Landes zuständig sind.
(2) Landesmittelbehörden sind die Bezirksregierungen, die Direktoren der Landwirtschaftskammern als
Landesbeauftragte und die Oberfinanzdirektionen.
(3) Landesmittelbehörden anderer als in Absatz 2 genannter Art dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 4
Gesetzes errichtet werden.
(4) Sitz und Bezirk der Landesmittelbehörden bestimmt die Landesregierung oder auf Grund einer von ihr erteilten
Ermächtigung das zuständige Landesministerium. Die Landesregierung oder - auf Grund einer von ihr erteilten
Ermächtigung - das zuständige Landesministerium kann einer Landesmittelbehörde Aufgaben im Bezirk anderer
Landesmittelbehörden übertragen; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 8 (Fn7)
Die Bezirksregierung
(1) Die Bezirksregierung ist die allgemeine Vertretung der Landesregierung im Bezirk. Sie hat die Entwicklung
auf allen Lebensbereichen im Bezirk zu beobachten und den zuständigen obersten Landesbehörden darüber zu
berichten.
(2) Die Bezirksregierung ist zuständig für alle Aufgaben der Landesverwaltung, die nicht ausdrücklich anderen
Behörden übertragen sind.
§ 9 (Fn8, 9)
Untere Landesbehörden
(1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer Landesoberbehörde oder einer Landesmittelbehörde unterstehen.
(2) Untere Landesbehörden sind die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden und
die Ämter für Agrarordnung,
die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz,
die Staatlichen Bauämter,
die Bergämter,
die Eichämter,
die Finanzämter,
die Staatlichen Forstämter und die Leiter der Forstämter der Landwirtschaftskammern als
Landesbeauftragte,
die Kreispolizeibehörden,
die Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte im Kreise,
die Schulämter,
die Seemannsämter,
die Staatlichen Umweltämter,
die Versorgungsämter.
(3) § 7 Abs. 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 10
Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden
und der unteren Landesbehörden
Der Ministerpräsident gibt die Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden und ihre späteren
Veränderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt nachrichtlich bekannt.
§ 11
Dienstaufsicht und Fachaufsicht
Die nachgeordneten Landesbehörden unterstehen der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 5
§ 12 (Fn10)
Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbehörden
(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und
die Personalangelegenheiten der Behörde.
(2) Die Dienstaufsicht führen
1. die obersten Landesbehörden über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs unterstehenden
Landesoberbehörden und Landesmittelbehörden,
2. das Innenministerium über die Bezirksregierungen, soweit sich nicht aus Absatz 3 etwas anderes
ergibt,
3. die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden über die ihnen unterstehenden unteren
Landesbehörden.
Die obersten Landesbehörden führen zugleich die oberste Dienstaufsicht über die ihnen im Rahmen ihres
Geschäftsbereichs unterstehenden unteren Landesbehörden.
(3) Die Dienstaufsicht des Innenministeriums über die Bezirksregierungen berührt die Befugnisse der übrigen
obersten Landesbehörden als oberste Dienstbehörden im Sinne des § 3 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes oder auf
Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht.
§ 13
Fachaufsicht und Fachaufsichtsbehörden
(1) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben.
(2) Die Fachaufsicht führen
1. die obersten Landesbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die Landesoberbehörden und
Landesmittelbehörden,
2. die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden über die ihnen unterstehenden unteren
Landesbehörden.
Die obersten Landesbehörden führen zugleich im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die oberste Fachaufsicht über die
unteren Landesbehörden.
(3) In Ausübung der Fachaufsicht können sich die Fachaufsichtsbehörden unterrichten, Weisungen erteilen und bei
Gefahr im Verzuge oder auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Befugnisse der nachgeordneten Behörden
selbst ausüben.
§ 14
Einrichtungen des Landes
(1) Einrichtungen des Landes, insbesondere Institute, Archive, Untersuchungsanstalten, Schulen,
Ausbildungsstätten, Forschungsanstalten und zentrale Forschungseinrichtungen, Kuranstalten und sonstige
nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten, die einen eigenen Bestand an Personal und sachlichen Mitteln haben,
werden - vorbehaltlich der besonderen hierfür geltenden Vorschriften - von den obersten Landesbehörden im Rahmen
ihres Geschäftsbereichs errichtet. Die obersten Landesbehörden können ihre Dienst- oder Fachaufsicht auf
nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Die einzelnen Einrichtungen müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
III. Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 15
Mitwirkung bei der Landesverwaltung
Die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden
gesetzlichen Vorschriften mit.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 6
§ 16 (Fn11)
Weisungen und Auftragsangelegenheiten
kraft Bundesrechts
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des
Bundes ausführt (Art. 85 des Grundgesetzes), an die Weisungen der Aufsichtsbehörden gebunden. Das gleiche gilt,
soweit die Bundesregierung in den Fällen des Art. 84 Abs. 5 des Grundgesetzes Einzelweisungen erteilt.
(2) Aufgaben, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung
dienen und die das Land im Auftrag des Bundes ausführt (Art. 87 b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), obliegen,
falls sie von Gemeinden oder Kreisen durchzuführen sind, den Hauptverwaltungsbeamten dieser
Gebietskörperschaften. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind
von den Gemeinden und Kreisen zur Verfügung zu stellen. Diese Aufgaben führen die Gemeinden und Kreise unter
Haftung des Landes durch.
§ 17 (Fn12)
Übertragung von Aufgaben
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können aufgrund des § 5 dieses Gesetzes für zuständig erklärt werden.
IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
§ 18
Errichtung und Aufhebung
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
§ 19
Mitwirkung bei der Landesverwaltung
(1) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen
Vorschriften mit.
(2) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des
Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften
ausdrücklich vorsieht oder zuläßt.
§ 20 (Fn13)
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Körperschaften erstreckt sich darauf, daß sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem
geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht); die §§ 118 bis 122 und 124 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Soweit die Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür
geltenden gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).
§ 21
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
V. Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 22
Bestehende Landesbehörden
Sitz und Bezirk der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden richten sich nach den bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, solange die Landesregierung nichts
Abweichendes gemäß § 7 Abs. 4 oder § 9 Abs. 3 bestimmt.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 7
§ 23
Erstmalige Bekanntmachungen
Die erstmaligen Bekanntmachungen gemäß § 4 Abs. 2 und § 10 sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu veröffentlichen.
§ 24
Abweichender Behördenbegriff
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, daß die
dort für Behörden getroffenen Bestimmungen auch für Einrichtungen des Landes gelten sollen, bleiben insoweit
unberührt.
§ 25
Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse
Die Stellung der Behörden und Einrichtungen, denen die Prüfung von Personen obliegt, insbesondere der
Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse, bleibt unberührt.
§ 26 bis 29 (Fn14)
§ 30 (Fn15)
Inkrafttreten des Gesetzes und Außerkrafttreten
früherer Bestimmungen
Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1962 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt treten folgende Vorschriften außer Kraft,
soweit sie nicht bereits aufgehoben sind:
1. das Gesetz zur Überleitung des Bergwesens auf das Reich vom 28. Februar 1935 (RGBl. I S. 315) sowie
das Gesetz über den Aufbau der Reichsbergbehörden vom 30. September 1942 (RGBl. I S. 603);
2. die Verordnung über den Aufbau der Reichsforstverwaltung vom 31. Mai 1940 (RGBl. I S. 839) sowie
die Durchführungsverordnung zur Verordnung über den Aufbau der Reichsforstverwaltung vom 31. Mai 1940
(RGBl. I S. 840) und die Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über den Aufbau der
Reichsforstverwaltung vom 17. März 1941 (RGBl. I S. 159).
Fn 1 GV. NW. 1962 S. 421, geändert durch Gesetz v. 24.5.1966 (GV. NW. S. 298), 4.2.1969 GV. NW. S. 124),
29.7.1969 (GV. NW. S. 588), 2.12.1969 (GV. NW. S. 900), 23.12.1969 (GV. NW. S. 987), 7.4.1979 (GV.
NW. S. 251), 30.1.1973 (GV. NW. S. 57, 18.12.1973 (GV. NW. S. 562), 12.2.1974 (GV. NW. S. 66),
8.4.1975 (GV. NW. S. 294), 1.6.1976 (GV. NW. S. 190), 21.12.1976 (GV. NW. S. 438), 11.7.1978 (GV.
NW. S. 290), 19.12.1978 (GV. NW. S. 640), 4.7.1979 (GV. NW. S. 488), 20.11.1979 (GV. NW. S. 964),
26.6.1984 (GV. NW. S. 370), 30.9.1986 (GV. NW. S. 656), 6.10.1987 (GV. NW. S. 342), 20.10.1987 (GV.
NW. S. 366), 14.12.1989 (GV. NW. S. 678), 15.12.1993 (GV. NW. S. 987), 19.6.1994 (GV. NW. S. 428),
20.12.1994 (GV. NW. S. 114), 19.3.1996 (GV. NW. S. 136).
Fn 2 § 1 Abs. 2 zuletzt geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 428); in Kraft
getreten am 1. Januar 1995.
Fn 3 §§ 3 und 4 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten am
1. April 1994.
Fn 4 § 5 zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten
am 1. April 1994.
Fn 5 § 6 zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am
1. April 1996.
Fn 6 § 7 zuletzt geändert durch Art. 1. d. Gesetzes v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten
am 1. April 1994.
Fn 7 § 8 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten am 1.
April 1994.
Fn 8 § 9 geändert durch § 55 und § 80 d. Gesetzes v. 29. 7. 1969 (GV. NW. S. 588); in Kraft getreten am
1. Januar 1970, Art. II d. Gesetzes v. 7. 4. 1970 (GV. NW. S. 251); in Kraft getreten am 1. April
1970.
Fn 9 § 9 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1973 (GV. NW. S. 562); in Kraft getreten am 29.
Dezember 1973; Gesetz v. 1. 6. 1976 (GV. NW. S. 190); in Kraft getreten am 9. Juni 1976, Art. 16 d.
1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290); in Kraft getreten am 1. Oktober 1978, Art. 1 d. Gesetzes v.
15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft getreten am 1. April 1994.
Fn 10§ 12 Abs. 2 und 3 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 8
Fn 10§ 12 Abs. 2 und 3 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 15. 12. 1993 (GV. NW. S. 987); in Kraft
getreten am 1. April 1994.
Fn 11§ 16 Abs. 2 geändert durch Art. 7 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S 342); in Kraft getreten am
13. Oktober 1987.
Fn 12§ 17 geändert durch § 97 VwWfG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 438); in Kraft getreten am 1. Januar
1977.
Fn 13§ 20 Abs. 1 zuletzt geändert durch Art. 2 d. Gesetzes v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft
getreten am 1. April 1996.
Fn 14§§ 26 bis 29 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.
Fn 15§ 30 Nr. 3 und 4 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -