Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit

Für die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen sind zuständig:

1. der Innenminister, soweit nicht die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten oder der örtlichen Ordnungsbehörden begründet ist;

2. der Regierungspräsident für öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über den Bezirk eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, soweit nicht die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind;

3. die für das Ordnungswesen örtlich zuständigen Behörden (örtliche Ordnungsbehörden) für die Ausspielung geringwertiger Gegenstände bei Volksbelustigungen, für die Ausspielung bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und für die Ausspielung (Lotterie) nach § 56 c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.

§ 2

Neufassung der Lotterieverordnung

Der Innenminister wird ermächtigt, die Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung) vom 6. März 1937 (RGBl. I S. 283) unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsregelung gemäß § 1 unter neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und hierbei diejenigen Änderungen vorzunehmen, die durch den Wandel der staatsrechtlichen Verhältnisse oder die Rechtsentwicklung erforderlich geworden sind.

§ 3

Schlußbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.( Fn2)

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Ministerpräsident:

Der Innenminister

Für den Minister für Wirtschaft und Verkehr Der Minister für Wiederaufbau

Der Arbeits- und Sozialminister

Der Kultusminister

Fn 1 GV. NW. S. 83. Fn 2 GV. NW. ausgegeben am 16. Juni 1955.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.