Gesetz über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Zuständigkeit
Für die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen sind zuständig:
1. der Innenminister, soweit nicht die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten oder der örtlichen Ordnungsbehörden begründet ist;
2. der Regierungspräsident für öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über den Bezirk eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, soweit nicht die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind;
3. die für das Ordnungswesen örtlich zuständigen Behörden (örtliche Ordnungsbehörden) für die Ausspielung geringwertiger Gegenstände bei Volksbelustigungen, für die Ausspielung bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und für die Ausspielung (Lotterie) nach § 56 c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
Neufassung der Lotterieverordnung
Der Innenminister wird ermächtigt, die Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung) vom 6. März 1937 (RGBl. I S. 283) unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsregelung gemäß § 1 unter neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und hierbei diejenigen Änderungen vorzunehmen, die durch den Wandel der staatsrechtlichen Verhältnisse oder die Rechtsentwicklung erforderlich geworden sind.
Schlußbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.( Fn2)
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Ministerpräsident:
Der Innenminister
Für den Minister für Wirtschaft und Verkehr Der Minister für Wiederaufbau
Der Arbeits- und Sozialminister
Der Kultusminister
Fn 1 GV. NW. S. 83. Fn 2 GV. NW. ausgegeben am 16. Juni 1955.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.