GBWEG · Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege und zur Durchführung von Modellvorhaben nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz, den Berufsgesetzen der Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten (Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz - GBWEG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege und zur Durchführung von Modellvorhaben nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz, den Berufsgesetzen der Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten (Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz - GBWEG)

- SGV.NRW. - Seite 1 2120 Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege vom 06.10.1987 Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege Vom 6. Oktober 1987 ( Fn1, 2) Einziger Paragraph (Fn3) (1) Der für das Gesundheits- und das Sozialwesen zuständige Minister erläßt Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für Amtsapotheker(innen), sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen, Gesundheitsaufseher(innen), Desinfektoren/Desinfektorinnen, Orthoptisten/Orthoptistinnen und für Assistenten/Assistentinnen in der Zytologie sowie für Familienpfleger/Familienpflegerinnen durch Rechtsverordnung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Darin wird das Nähere über die Lehrgänge sowie über die Prüfungen geregelt. Die Rechtsverordnungen können eine staatliche Anerkennung der Lehranstalten und der vorgenannten Berufe, den Schutz der Berufsbezeichnungen sowie ein Berufspraktikum vorschreiben. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen enthalten insbesondere Bestimmungen über 1. die Zulassungsvoraussetzungen, die außer der körperlichen Eignung für Amtsapotheker(innen) die Approbation als Apotheker(in), sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen die abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester, -pfleger, Kinderkrankenschwester, -pfleger, Hebamme oder als Entbindungspfleger oder eine gleichwertige Ausbildung, Gesundheitsaufseher(innen) den Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden Bildungsstand oder den Hauptschulabschluß und die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Desinfektor/zur Desinfektorin mit zweijähriger Berufserfahrung oder einen entsprechenden schulischen und beruflichen Ausbildungsstand, Desinfektoren/Desinfektorinnen den Hauptschulabschluß oder einen entsprechenden Bildungsstand, Orthoptisten/Orthoptistinnen und Assistenten/Assistentinnen in der Zytologie den Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden Bildungsstand, Familienpfleger/Familienpflegerinnen die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und a) den Hauptschulabschluß oder einen entsprechenden Bildungsstand oder b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich oder c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes oder d) eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes und eine abgeschlossene Ausbildung zum Familienhelfer/zur Familienhelferin, vorsehen müssen; 2. Inhalt, Ziel, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung; 3. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung; 4. die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen, das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse, © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 ein Berufspraktikum vorschreiben. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen enthalten insbesondere Bestimmungen über 1. die Zulassungsvoraussetzungen, die außer der körperlichen Eignung für Amtsapotheker(innen) die Approbation als Apotheker(in), sozialmedizinische Assistenten/Assistentinnen die abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester, -pfleger, Kinderkrankenschwester, -pfleger, Hebamme oder als Entbindungspfleger oder eine gleichwertige Ausbildung, Gesundheitsaufseher(innen) den Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden Bildungsstand oder den Hauptschulabschluß und die erfolgreich abgelegte Prüfung zum Desinfektor/zur Desinfektorin mit zweijähriger Berufserfahrung oder einen entsprechenden schulischen und beruflichen Ausbildungsstand, Desinfektoren/Desinfektorinnen den Hauptschulabschluß oder einen entsprechenden Bildungsstand, Orthoptisten/Orthoptistinnen und Assistenten/Assistentinnen in der Zytologie den Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife - oder einen entsprechenden Bildungsstand, Familienpfleger/Familienpflegerinnen die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und a) den Hauptschulabschluß oder einen entsprechenden Bildungsstand oder b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich oder c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes oder d) eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes und eine abgeschlossene Ausbildung zum Familienhelfer/zur Familienhelferin, vorsehen müssen; 2. Inhalt, Ziel, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung; 3. die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Ausbildung; 4. die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen, das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse, die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen; 5. Prüfungs- und Teilnehmergebühren; 6. die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen; diese tragen die ihnen entstehenden Kosten selbst. (3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren/Desinfektorinnen regelt außerdem das Nähere über die Verpflichtung der geprüften Desinfektoren/Desinfektorinnen, im Abstand von höchstens fünf Jahren an Fortbildungslehrgängen teilzunehmen. (4) Vor Erlaß der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu hören, mit Ausnahme der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Desinfektoren/Desinfektorinnen, Orthoptisten/Orthoptistinnen, Assistenten/Assistentinnen in der Zytologie, für Altenpfleger/Altenpflegerinnen und Familienpfleger/Familienpflegerinnen. (5) Bestimmungen auf Grund von Absatz 2 Nr. 5 und auf Grund von Nr. 6 - soweit sie die Kreise und Gemeinden betreffen - ergehen im Einvernehmen mit dem Innenminister. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 3 Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1987 S. 342, geändert durch Art. II d. Heilberufsgesetzes v. 23. 11. 1988 (GV. NW. S. 476), Gesetz v. 29. 10. 1991 (GV. NW. S. 386), § 12 AltPflG v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 335). Fn2 veröffentlicht durch Art. 19 des RBG 87 NW v. 6. 10. 1987; GV. NW. ausgegeben am 12. Oktober 1987. Fn3 einziger Paragraph geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 23. 11. 1988 (GV. NW. S. 476); in Kraft getreten am 14. Dezember 1988, Gesetz v. 29. 10. 1991 (GV. NW. S. 386); in Kraft getreten am 7. November 1991, § 12 AltPflG v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 335); in Kraft getreten am 9. Juli 1994. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.