Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure

LR Nordrhein-Westfalen : 2125 Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure Vom 13. Januar 1981 (Fn 1) § 1 (1) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläßt im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure. Darin wird das Nähere über den Lehrgang sowie über die Prüfung geregelt. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung enthält insbesondere Bestimmungen über 1. die Gliederung, das Verfahren und die Ausgestaltung des Lehrgangs, den Ort und die Dauer des theoretischen Unterrichts und der praktischen Unterweisung, die Anrechnung von Zeiten einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) sowie übergangsweise einer praktischen oder theoretischen Unterweisung auf die Ausbildung; 2. die Bildung von Prüfungskommissionen und ihre personelle Zusammensetzung, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen, das Verfahren bei der Bewertung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse, die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen oder Teilen von Prüfungen; 3. die zur Durchführung der Verordnung zuständigen Stellen. § 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1981 S. 14. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 23. Januar 1981.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.