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223 Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG), Bekanntmachung der Neufassung vom 18.09.1998
Gesetz
über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG),
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 18. September 1998 ( Fn 1)
Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen
Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 9. Juni 1998 (GV.NW. S 428) wird nachstehend der Wortlaut des
Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG), wie er sich
aus der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 ( GV.NW. S. 421), dem Gesetz zur Änderung des
Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S.220), dem Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 9. Juni
1998 (GV.NW. S. 428) und dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen
Schulen ( Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 23. Juni 1998 (GV.NW. S. 466) ergibt, bekannt gemacht.
Die Ministerin für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz
über die Ausbildung für Lehrämter
an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 18. September 1998
I. Abschnitt
Allgemeines
§1
Ziel und Gliederung der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbständig auszuüben.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst.
§2
Studium
(1) Das Studium für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist an Wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich
Gesamthochschulen oder an vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung und vom Ministerium für Schule und
Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium für die Lehrerausbildung als
gleichwertig anerkannten Einrichtungen im Hochschulbereich durchzuführen.
(2) Als wissenschaftliches Studium im Sinne dieses Gesetzes gilt auch das Studium an Kunsthochschulen und
Musikhochschulen.
(3) Das Studium umfasst am Ausbildungsziel orientierte erziehungswissenschaftliche und fachwissenschaftliche
Studien. In das erziehungswissenschaftliche Studium sind gesellschaftswissenschaftliche Studien, in das
fachwissenschaftliche und erziehungswissenschaftliche Studium sind fachdidaktische und schulpraktische Studien
einzubeziehen.
(4) Die Regelstudiendauer richtet sich nach dem angestrebten Lehramt.
§3
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist an Studienseminaren für die einzelnen
Lehrämter und an den ihnen zugeordneten Schulen abzuleisten.
(2) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die wissenschaftlich fundierte Ausbildung für die berufspraktische
Tätigkeit. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört selbständige Unterrichtstätigkeit.
(3) Die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach dem angestrebten Lehramt.
(4) Im Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber einen Schwerpunkt in einer Schulform nach
Maßgabe der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung wählen, sofern der
Vorbereitungsdienst teilweise oder ausschließlich auf das Lehramt für die Sekundarstufe I oder auf das Lehramt
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für die Sekundarstufe II ausgerichtet ist; in einem auf das Lehramt für die Sekundarstufe II und auf das Lehramt
für die Sekundarstufe I ausgerichteten Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber nur einen
Schwerpunkt wählen. Die berufsbildenden Schulen gelten im Sinne dieser Vorschrift als eine Schulform.
§3a
Zulassungsbeschränkungen
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann auf Zeit beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und
Bewerber die Ausbildungskapazitäten im Vorbereitungsdienst insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder für
einzelne Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische
Fachrichtungen) überschreitet.
(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind im Rahmen des Landeshaushalts die durch die personelle,
räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Studienseminare und der Schulen
auszuschöpfen. Dabei ist den Anforderungen an eine geordnete Ausbildung zu entsprechen. Die von den Schulen zu
erfüllenden öffentlichen Aufgaben dürfen durch den Umfang des Ausbildungsunterrichts nicht beeinträchtigt
werden.
(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt die Ausbildungskapazität nach Maßgabe der in Absatz 2
genannten Kriterien zu jedem Einstellungstermin fest, und zwar
- die Zahl der insgesamt im Vorbereitungsdienst aller Lehrämter zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze,
- die Zahl der Ausbildungsplätze für die einzelnen Lehrämter,
- gegebenenfalls die Zahl der Ausbildungsplätze in bestimmten Fächern einzelner Lehrämter.
</UL> Ausbildungsplätze eines Lehramts oder gegebenenfalls eines Fachs, die nicht in Anspruch genommen worden sind,
sollen den Ausbildungsplätzen eines anderen Lehramts oder gegebenenfalls eines anderen Fachs zugeschlagen
werden.
(4) Sofern in einem Einstellungstermin die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber in einem Lehramt oder in einem
Fach höher ist als die festgelegte Höchstzahl der Ausbildungsplätze, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die
zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden vergeben:
- vorab bis zu 10 v. H. an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, in dem nach den Feststellungen
des Ministeriums für Schule und Weiterbildung ein dringender Bedarf besteht (Bedarf),
- mindestens 60 v. H. nach dem Ergebnis der Ersten Staatsprüfung (Prüfungsergebnis),
- bis zu 25 v. H. unter Berücksichtigung der Wartezeit seit der ersten Bewerbung (Wartezeit),
- bis zu 5 v. H. für außergewöhnliche Härtefälle (Härtefälle).
Soweit die Quoten nach Nummer 1, 3 und 4 nicht ausgeschöpft werden, werden sie der Quote nach Nummer 2
zugeschlagen.
(5) Bei Ranggleichheit mehrerer Bewerberinnen und Bewerber werden unter Beachtung des § 8 Abs. 4 LBG das
Ergebnis der Ersten Staatsprüfung oder die Wartezeit entweder ergänzend oder nebeneinander der Entscheidung
zugrunde gelegt. Im Übrigen entscheidet ersatzweise das Los.
(6) Geleistete Dienstzeiten gemäß
- Art. 12 a GG einschließlich Dienstleistungen auf Zeit,
- Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juli 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998),
- Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert
durch Art. 18 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
- Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 211 8), zuletzt
geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
gelten bis zu einer Dauer von 24 Monaten als Wartezeit, soweit sie zu einer Verzögerung bei der Einstellung in
den Vorbereitungsdienst geführt haben. Für die Frage der Verzögerung ist es unerheblich, ob die Bewerberin oder
der Bewerber bei einer früheren Bewerbung ein Einstellungsangebot erhalten hätte.
(7) Zeiten, die infolge der Betreuung von minderjährigen mit einer Bewerberin oder einem Bewerber in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Kindern zu einer Verzögerung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst geführt haben,
gelten bis zur Dauer von 24 Monaten als Wartezeit. Entsprechendes gilt für geburtsbedingte Verzögerungen und
Verzögerungen aufgrund der Pflege naher Angehöriger. Absatz 6 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(8) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu
treffen:
- zum Verfahren der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten (Ausbildungsplatzhöchstzahlen sowie Fachhöchstzahlen),
- zum Auswahlverfahren,
- zu den Folgen des Nichtantritts nach Durchführung eines Zulassungsverfahrens.
(9) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für Agrarreferendarinnen und Agrarreferendare.
§4
Lehrämter
Es gibt folgende Lehrämter:
- Lehramt für die Primarstufe,
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- Lehramt für die Sekundarstufe I,
- Lehramt für die Sekundarstufe II,
- Lehramt für Sonderpädagogik.
§5
Verwendung der Lehrerinnen und Lehrer
(1) Die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 4 Nr. 1 bis 3 berechtigt zur Erteilung von Unterricht in den
Schulformen der entsprechenden Schulstufe (§ 4 Abs. 3 bis 5 SchVG); die Befähigung zum Lehramt für
Sonderpädagogik berechtigt zur Erteilung von Unterricht in Sonderschulen sowie in anderen Schulformen
entsprechend den sonderpädagogischen Anforderungen. Die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II in einem
der in § 14 Abs. 2 bezeichneten Fächer berechtigt auch zur Erteilung von Unterricht in der Sekundarstufe I.
(2) Soweit die Befähigung zu einem Lehramt zur Erteilung von Unterricht in mehreren Schulformen berechtigt,
erfolgt die Verwendung in einer dieser Schulformen insbesondere unter Berücksichtigung des Schwerpunktes im
Vorbereitungsdienst.
(3) In einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der Sekundarstufe II zuzuordnen ist,
werden Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer
langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele
verwendet.
II. Abschnitt
Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt
§6
Lehramt für die Primarstufe
(1) Wer die Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe erwerben will, muss aufgrund eines Studiums mit einer
Regelstudiendauer von sechs Semestern oder von drei Studienjahren die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt
ablegen, einen Vorbereitungsdienst von vierundzwanzig Monaten leisten und die Zweite Staatsprüfung für dieses
Lehramt ablegen.
(2) Die Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses
Lehramt erworben.
§7
Lehramt für die Sekundarstufe I
(1) Wer die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I erwerben will, muss aufgrund eines Studiums mit einer
Regelstudiendauer von sechs Semestern oder von drei Studienjahren die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt
ablegen, einen Vorbereitungsdienst von vierundzwanzig Monaten leisten und die Zweite Staatsprüfung für dieses
Lehramt ablegen.
(2) Die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für
dieses Lehramt erworben.
§8
Lehramt für die Sekundarstufe II
(1) Wer die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II erwerben will, muss aufgrund eines Studiums mit
einer Regelstudiendauer von acht Semestern oder von vier Studienjahren die Erste Staatsprüfung für dieses
Lehramt ablegen, einen Vorbereitungsdienst von vierundzwanzig Monaten leisten und die Zweite Staatsprüfung für
dieses Lehramt ablegen.
(2) Die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für
dieses Lehramt erworben.
§9
Lehramt für Sonderpädagogik
(1) Wer die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik erwerben will, muss aufgrund eines Studiums mit einer
Regelstudiendauer von acht Semestern oder von vier Studienjahren die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt
ablegen, einen Vorbereitungsdienst von vierundzwanzig Monaten leisten und die Zweite Staatsprüfung für dieses
Lehramt ablegen.
(2) Die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses
Lehramt erworben.
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§ 10
Mehrere Lehrämter
(1) Wer die Ersten Staatsprüfungen für zwei Lehrämter vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestanden hat,
erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Leisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Zweiten
Staatsprüfung, die auf beide Lehrämter auszurichten sind. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die
bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter entlassen worden
sind oder die Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter nicht bestanden haben.
(2) Wer die Befähigung zu einem Lehramt erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt dadurch
erwerben, dass sie oder er eine Erste Staatsprüfung besteht, die auf dieses Lehramt bezogen ist. Vor Aufnahme
der Unterrichtstätigkeit ist eine unterrichtspraktische Einführung in das neue Lehramt zu gewährleisten. Das
Nähere regelt das Ministerium für Schule und Weiterbildung durch Verwaltungsvorschriften.
(3) Im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt werden geeignete Prüfungsleistungen aus einer
bestandenen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nach Maßgabe der Prüfungsordnung anerkannt.
(4) Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in mindestens einem Fach ablegt, das
auch in der Sekundarstufe I unterrichtet wird, kann im Rahmen dieser Prüfung die in der Ersten Staatsprüfung zu
erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen; hierzu
muss sie oder er auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und
fachdidaktische Prüfungsleistungen erbringen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
§ 11
Prüfungsämter
(1) Die Erste Staatsprüfung und die Zweite Staatsprüfung werden vor einem staatlichen Prüfungsamt abgelegt.
(2) Die Dienst- und Fachaufsicht liegt beim Ministerium für Schule und Weiterbildung.
(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung trifft, insbesondere durch ein zentralisiertes Prüfungswesen,
die erforderlichen Maßnahmen, um die Vergleichbarkeit von Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen zu
gewährleisten.
III. Abschnitt
Inhalt des Studiums
§ 12
Studium für das Lehramt für die Primarstufe
Das Studium für das Lehramt für die Primarstufe umfasst:
- das erziehungswissenschaftliche Studium,
- das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch,
- das Studium des Unterrichtsfaches Mathematik,
- das Studium eines Lernbereichs
oder
das Studium eines weiteren Unterrichtsfaches der Primarstufe. In der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für
Lehrämter an Schulen kann zugelassen werden, dass anstelle des Unterrichtsfaches Mathematik das
Unterrichtsfach Musik gewählt werden kann.
§ 13
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I
Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I umfasst:
- das erziehungswissenschaftliche Studium
und
- das Studium von zwei Unterrichtsfächern.
§ 14
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II
(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II umfasst:
- das erziehungswissenschaftliche Studium,
- das Studium von zwei Unterrichtsfächern
oder
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das Studium von zwei beruflichen Fachrichtungen
oder
das Studium eines Unterrichtsfaches und einer beruflichen Fachrichtung.
(2) Bei Fächern, die nur in schulstufenübergreifenden Schulformen und dort nicht in allen aufsteigenden
Jahrgangsstufen unterrichtet werden, erfolgt die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen des Studiums
für die Sekundarstufe II. In Studium und Prüfung sind die besonderen fachdidaktischen Probleme der Sekundarstufe
I zu berücksichtigen.
(3) An die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfaches oder einer beruflichen Fachrichtung kann das Studium der
Sondererziehung und Rehabilitation treten.
§ 15
Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik
Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik umfasst:
- das erziehungswissenschaftliche Studium,
- das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation
und
- das Studium von zwei Unterrichtsfächern oder eines Lernbereichs gemäß § 12
oder
das Studium eines Unterrichtsfaches gemäß § 13.
IV. Abschnitt
Prüfungen
§ 16
Erste Staatsprüfung
(1) In der Ersten Staatsprüfung sind die erziehungswissenschaftlichen und fachwissenschaftlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten nachzuweisen, deren die Bewerberin oder der Bewerber bedarf, um als Lehrerin oder Lehrer den
Unterricht gemäß den dafür festgelegten Lernzielen im Rahmen der Lehramtsbefähigung in den Fächern der Schule,
auf die das Studium bezogen war, ordnungsgemäß zu erteilen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
- ordnungsgemäß mit dem Ziel der Ersten Staatsprüfung studiert und die erforderlichen Leistungsnachweise
erworben hat,
- ein Praktikum (§ 24) abgeleistet hat, sofern dies durch die Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(3) Die Prüfung bezieht sich auf das erziehungswissenschaftliche Studium und auf die gemäß §§ 12 bis 15 zu
studierenden Unterrichtsfächer, Lernbereiche, beruflichen Fachrichtungen und sonderpädagogischen Fachrichtungen.
Die Prüfung enthält eine schriftliche Hausarbeit, schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche
Prüfungsleistungen sowie bei entsprechender Fächerwahl fachspezifische Prüfungselemente aus dem
künstlerisch-praktischen und sportpraktischen Bereich.
(4) Die mündlichen Prüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Die Prüfungsausschüsse werden von der
Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes gebildet. Sie bestehen aus Lehrenden an Hochschulen, die selbständige
Lehrveranstaltungen durchführen, und Personen, die eine Befähigung zu einem Lehramt nach diesem Gesetz oder nach
bisherigem Recht erworben haben. Die schriftlichen Arbeiten werden von Mitgliedern des Prüfungsamtes bewertet,
die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein müssen.
(5) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem
Finanzministerium und dem Ministerium Wissenschaft und Forschung Ordnungen der Ersten Staatsprüfung als
Rechtsverordnungen, in denen es die Voraussetzungen und die Durchführung der Prüfungen im Einzelnen regelt. Es
trifft insbesondere Bestimmungen über:
- die Unterrichtsfächer, Lernbereiche, beruflichen Fachrichtungen, sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie
deren Verbindungen, die für die Erste Staatsprüfung nach Maßgabe der Fächer der Schule sowie der
Verwendungsmöglichkeiten der Bewerberinnen und Bewerber in den einzelnen Schulstufen und Schulformen gewählt
werden können,
- den Umfang des Studiums unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erfordernisse der Erziehungswissenschaft,
der Unterrichtsfächer, Lernbereiche, beruflichen Fachrichtungen und sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie der
unterschiedlichen Lehrveranstaltungsarten,
- Teilgebiete, deren Studium die Bewerberin oder der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung nachzuweisen hat.
Darüber hinaus kann es weitere Teilgebiete festlegen, aus denen die oder der Studierende im Hinblick auf die
Prüfung eine Auswahl zu treffen hat; dabei soll gewährleistet bleiben, dass die oder der Studierende Teile des
Studiums selbstverantwortlich gestalten kann und Gelegenheit zum Besuch zusätzlicher Lehrveranstaltungen hat,
- Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu erwerbenden Leistungsnachweise und
abzulegenden Prüfungen,
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- Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen sowie das Verfahren bei der Aufgabenstellung,
- die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung der Kandidatin oder des Kandidaten abgestufte Beurteilung
ermöglichen,
- das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen,
- die Notenbildung für Prüfungen,
- die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung,
- die personelle Zusammensetzung des Prüfungsamtes,
- die Bildung der Prüfungsausschüsse,
- die Rechtsfolgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen sowie des Rücktritts von der Prüfung und die
Rechtsfolgen bei Täuschungsversuchen,
- die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
- Umfang der nachzuweisenden Studien sowie Art, Zahl und Gegenstand der abzulegenden Prüfungen und der
Leistungsnachweise, die die Bewerberin oder der Bewerber bei der Zulassung zu Erweiterungsprüfungen (§ 21 Abs.
1) vorzulegen hat,
- Art, Zahl und Umfang der bei Erweiterungsprüfungen (§ 21 Abs. 1) geforderten Prüfungsleistungen,
- die Anrechnung von Studienleistungen gemäß § 18 und von Prüfungsleistungen, die in einem anderen
Prüfungsverfahren erbracht worden sind.
§ 17
Zweite Staatsprüfung
(1) Durch die Zweite Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber das Ziel des
Vorbereitungsdienstes (§ 3) erreicht hat.
(2) Die Zweite Staatsprüfung findet während des Vorbereitungsdienstes statt. Das Beamtenverhältnis der
Bewerberin oder des Bewerbers, die oder der die Zweite Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden
hat, endet zu dem Zeitpunkt, in dem sie oder er die Prüfung abgelegt hat. Die Prüfung ist abgelegt, sobald der
Bewerberin oder dem Bewerber das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben ist. Die schriftliche Bekanntgabe
erfolgt bei bestandener Prüfung im Verlauf des letzten Ausbildungsmonats, bei endgültig nicht bestandener
Prüfung unmittelbar nach der Prüfung.
(3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit, Unterrichtsproben und mündlichen Prüfungen.
(4) Die schriftliche Arbeit wird von Mitgliedern des Prüfungsamtes bewertet, die nicht Mitglieder des
Prüfungsausschusses sein müssen. Die Unterrichtsproben und die mündlichen Prüfungen werden vor einem
Prüfungsausschuss abgelegt, der über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung unter Berücksichtigung der
schriftlichen Arbeit entscheidet. Die Prüfungsausschüsse werden von der Leiterin oder dem Leiter des
Prüfungsamtes gebildet; sie bestehen aus Personen, die die Befähigung zu einem Lehramt nach diesem Gesetz oder
nach bisherigem Recht erworben haben.
(5) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Finanzministerium Ordnungen des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung als Rechtsverordnungen, in
denen es die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung im Einzelnen regelt. Es trifft insbesondere
Bestimmungen über:
- das Verfahren und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
- Art und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung,
- die Möglichkeiten der Wahl eines Schwerpunktes gemäß § 3 Abs. 4 im Hinblick auf die Fächer und
Fächerverbindungen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Festlegung eines Schwerpunktes durch die
Ausbildungsbehörde beim Fehlen einer Wahlentscheidung,
- das Verfahren bei der Berücksichtigung des gemäß § 3 Abs. 4 gewählten Schwerpunktes, sofern die Zahl der
Bewerberinnen und Bewerber für eine Schulform die Zahl der Ausbildungsplätze in den Schulen dieser Schulform
übersteigt, und in diesem Rahmen über
- die Ermittlung der Ausbildungsplätze in den den Studienseminaren für die einzelnen Lehrämter (§ 3 Abs. 1)
zugeordneten Schulen der einzelnen Schulformen nach dem Anteil des für die Ausbildung in Anspruch zu nehmenden
Unterrichts und der für die Ausbildung in Betracht kommenden Lehrerinnen und Lehrer,
- die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Wartezeiten sowie die Anwendung eines Losverfahrens bei Ranggleichheit,
- die Anrechnung förderlicher Vordienstzeiten auf den Vorbereitungsdienst,
- Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,
- die Voraussetzungen, unter denen die Prüfungsleistungen während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden,
- die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung der Kandidatin oder des Kandidaten abgestufte Beurteilung
ermöglichen,
- das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen,
- die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung,
- die personelle Zusammensetzung des Prüfungsamtes,
- die Bildung der Prüfungsausschüsse,
- die Rechtsfolgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen sowie des Rücktritts von der Prüfung und die
Rechtsfolgen bei Täuschungsversuchen,
- die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung.
V. Abschnitt
Berücksichtigung von Studien,
Prüfungen und Lehrbefähigungen
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§ 18
Anrechnung von Studien und vorzeitige Zulassung
(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann gleichwertige Studien, die an Einrichtungen gemäß § 2 Abs.
1 und 2 verbracht worden sind und nicht den §§ 12 bis 15 entsprechen, als Studium im Sinne dieses Gesetzes
anerkennen.
(2) Studien, die an anderen Hochschulen als den in § 2 genannten Hochschulen verbracht worden sind und den in
den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung zu einer
Ersten Staatsprüfung angerechnet werden. Die Entscheidung treffen die Leiterinnen oder Leiter der Staatlichen
Prüfungsämter für die Erste Staatsprüfung.
(3) Das zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen kann vorzeitig zu einer Ersten Staatsprüfung
unter der Voraussetzung zulassen, dass zu dem im Antrag genannten Zeitpunkt die prüfungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt werden und die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen
Kenntnisse und Fähigkeiten in der für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlichen Breite und Tiefe erworben
worden sind. Die Studienzeitverkürzung kann im Falle von Lehramtsstudiengängen mit einer Regelstudiendauer von
sechs Semestern höchstens ein Semester, im Falle von Lehramtsstudiengängen mit einer Regelstudiendauer von acht
Semestern höchstens zwei Semester betragen.
§ 19
Anerkennung von Prüfungen und Lehrbefähigungen
(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann eine außerhalb des Landes Nordrhein- Westfalen abgelegte
Lehramtsprüfung als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen.
(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste
Staatsprüfung anerkennen; sofern in dieser Prüfung kein erziehungswissenschaftliches Studium nachgewiesen worden
ist, muss der Nachweis im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden. In der Ordnung der Ersten
Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen kann zugelassen werden, dass der Nachweis des
erziehungswissenschaftlichen Studiums auch im Falle der Teilanerkennung einer Prüfung im Rahmen der Zweiten
Staatsprüfung erbracht werden kann.
(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als
Erweiterungsprüfung zu einer bereits bestandenen Ersten Staatsprüfung in einem Fach anerkennen.
(4) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann eine außerhalb des Landes Nordrhein- Westfalen erworbene
Lehrbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen.
(5) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 von der Erfüllung von
Anforderungen und von Auflagen abhängig zu machen,
- die Anerkennungsbefugnis gemäß den Absätzen 1 bis 4 auf die Bezirksregierung zu übertragen.
§ 20
Anerkennung von Prüfungen als Prüfungsleistungen im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann Prüfungsleistungen aus einer für ein Lehramt geeigneten
Abschlussprüfung einer Fachhochschule oder eines entsprechenden Studienganges an einer Gesamthochschule nach
näherer Bestimmung der Prüfungsordnung als Prüfungsleistungen im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung anerkennen.
VI. Abschnitt
Erweiterungsprüfungen und Zusatzqualifikationen
§ 21
Erweiterungsprüfungen
(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Sinne dieses Gesetzes oder für ein schulformbezogenes
Lehramt bestanden hat, kann eine Erweiterungsprüfung zu diesem Lehramt in weiteren Fächern ablegen, wenn sie
oder er die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbereitung durch Studien an einer Hochschule im
Sinne von § 2 betrieben hat. An die Stelle der Studien an einer Hochschule kann im Ausnahmefall eine
gleichwertige, auf der Grundlage genehmigter Ausbildungsordnungen durchgeführte Vorbereitung durch Einrichtungen
der Lehrerfortbildung treten, die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung als geeignet anerkannt worden
sind.
(2) In besonderen Ausnahmefällen kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung eine andere gleichwertige
Vorbereitung als geeignet anerkennen.
(3) Die Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung und die Prüfung sind auf die Anforderungen der Stufenlehrämter
auszurichten.
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§ 22
Zusatzqualifikationen
(1) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt im Sinne dieses Gesetzes oder für ein schulformbezogenes Lehramt
besitzt, kann im Rahmen des Lehramts, auf das sich die Erste Staatsprüfung bezieht, zusätzliche Qualifikationen
durch Studien an einer Hochschule im Sinne von § 2 erwerben. An die Stelle der Studien an einer Hochschule kann
eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom Ministerium für Schule
und Weiterbildung als geeignet anerkannt worden sind.
(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem
Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung für die zu erwerbenden Qualifikationen die
Studienteilgebiete sowie Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen
Leistungsnachweise und Art, Zahl und Umfang der geforderten Prüfungsleistungen durch Rechtsverordnung
festzulegen.
(3) Der Inhaberin oder dem Inhaber eines Lehramtes, die oder der eine zusätzliche Qualifikation erworben hat,
können besondere Aufgaben zur Ausübung im Rahmen der Lehramtsbefähigung übertragen werden.
VII. Abschnitt
Fortbildung
§ 23 ( Fn3)
Fortbildung
(1) Maßnahmen der Fortbildung sollen die Lehrerin oder den Lehrer in die Lage versetzen, den sich ändernden
Anforderungen des Amtes zu entsprechen.
(2) Die Verpflichtung der Lehrerin oder des Lehrers zur Fortbildung umfasst auch die Teilnahme an
Veranstaltungen innerhalb unterrichtsfreier Zeiten.
(3) Fortbildungsveranstaltungen sind in der Regel regional durchzuführen. Dies ist Aufgabe der Bezirksregierung
in Zusammenarbeit mit den Hochschulen und in Abstimmung mit anderen Trägern der Lehrerfortbildung.
VIII. Abschnitt
Sondervorschriften
§ 24
Praktikum für das Studium
In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass für das Studium einer beruflichen
Fachrichtung oder für das Studium von zwei allgemeinen Unterrichtsfächern, die mit dem Ziel einer Tätigkeit an
beruflichen Schulen studiert werden, oder für das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation ein Praktikum
abzuleisten ist.
§ 25
Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt
Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses
Gesetzes besitzen, wird aufgrund des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung der
Landesregierung geregelt. § 32 Abs. 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande
Nordrhein-Westfalen (SchOG) bleibt unberührt.
§ 26
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung
(1) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Sekundarstufe II der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung
gilt
- § 3 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Studienseminare für die einzelnen Lehrämter das
Landesinstitut für Landwirtschaftspädagogik tritt,
- § 17 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 mit den Maßgaben, dass
- die Zweite Staatsprüfung sich unmittelbar an den Vorbereitungsdienst anschließt, einzelne Prüfungsleistungen
während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden können und die Prüfung innerhalb von zwei Monaten nach
Beendigung des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein muss (Absatz 2),
- die Prüfung (Absatz 3) zusätzlich aus Arbeiten unter Aufsicht und einer mündlichen Fachprüfung besteht,
- das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft gemeinsam mit dem Ministerium für Schule und
Weiterbildung die Rechtsverordnung (Absatz 5) erlässt.
(2) § 11 Abs. 2 und § 17 Abs. 4 finden keine Anwendung. Die Zweite Staatsprüfung wird vor einem besonderen
Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
gemeinsam mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung berufen werden. Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses müssen die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt an
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berufsbildenden Schulen oder für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und ernährungswissenschaftlichen
Dienstes oder zum Amt der Richterin oder des Richters besitzen oder Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der
Agrar-, Gartenbau- oder Ernährungs- und Haushaltswissenschaften sein. Bei der mündlichen Fachprüfung können
fachkundige Personen mit abgeschlossenem wissenschaftlichem Studium als Prüferinnen oder Prüfer mit beratender
Stimme hinzugezogen werden. Über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 27
Förderliche Berufstätigkeit
Die Landesregierung kann gemäß § 15 Abs. 1 LBG für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit einer beruflichen
Fachrichtung bestimmen, dass für eine Unterrichtstätigkeit an Fachschulen an die Stelle - des Studiums einer
beruflichen Fachrichtung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 andere für die Fachrichtung gleichwertige Studien,
- der Ersten Staatsprüfung gemäß § 8 Abs. 1 eine dem Studium entsprechende Prüfung,
- des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung eine mindestens vierjährige förderliche
Berufstätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes
treten können.
§ 28
Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen
Für die Anforderungen, die an die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer für den Ersatzschuldienst zu stellen
sind, ist § 37 Abs. 3 Buchstabe b des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen
(SchOG) maßgebend.
IX. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29
Übergangsvorschriften
(1) Befähigungen, die zu einem schulformbezogenen Lehramt erworben worden sind, bleiben unberührt. Es werden
verwendet:
- Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Volksschule oder zum Lehramt an der Grundschule
und Hauptschule in den Jahrgangsstufen 1 bis 10,
- Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an der Realschule in den Jahrgangsstufen 5 bis 10,
- Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt am Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 1 3,
- Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder mit der Befähigung zum
Lehramt an der Fachschule oder der Höheren Fachschule in den Jahrgangsstufen 10 bis 13 ,
- Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen entsprechend ihrem Studiengang
unabhängig von Schulstufen gemäß den sonderpädagogischen Anforderungen.
(2) Studierende, die sich im Wintersemester 1980/81 in einem Studium für ein Lehramt befanden, legen die Erste
Staatsprüfung nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften ab, die vor dem 17. Juli 1979 gegolten haben; haben sie ihr
Studium nach dem 1. Mai 1975 aufgenommen, können sie die Erste Staatsprüfung auch nach Maßgabe gesetzlicher
Vorschriften ablegen, die seit dem 17. Juli 1979 in Kraft getreten sind.
(3) Wer bis zum Beginn des Wintersemesters 1997/98 eine weitere Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt
hat, erwirbt die Befähigung zu diesem Lehramt, wenn sie oder er eine Zweite Staatsprüfung für ein anderes
Lehramt bestanden hat oder bis zum 31. Dezember 1997 besteht.
(4) Wer die Befähigung zu einem schulformbezogenen Lehramt erworben hat, kann in entsprechender Anwendung des §
10 Abs. 2 und 3 eine Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes erwerben. (5) Erweiterungsprüfungen
nach Maßgabe bisheriger Vorschriften, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, bleiben unberührt.
(6) Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Volksschulen oder an Grund- und Hauptschulen
erwerben die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde
- aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit als Seminarausbilderinnen oder Seminarausbilder an
Studienseminaren für das Lehramt für die Sekundarstufe I
oder
- aufgrund einer mindestens siebenjährigen Tätigkeit in Schulleitungsfunktionen an der Hauptschule sowie eines
einstündigen Kolloquiums
oder
- aufgrund von Leistungen, die den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen, und aufgrund eines förmlichen
stufenbezogenen Überprüfungsverfahrens, das je eine Unterrichtsprobe in zwei Fächern sowie ein einstündiges
Kolloquium umfasst,
feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen verfügen, in allen Schulformen der Sekundarstufe I zu
unterrichten.
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§ 30
Ausführungsvorschriften
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§ 31
Sicherstellung des Lehrangebots gemäß den Abschnitten I bis III
(1) Die Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 arbeiten bei der Sicherstellung eines den Abschnitten I bis III
entsprechenden Lehrangebots zusammen. Dabei können sie durch Vereinbarung insbesondere regeln:
- die Gestaltung des Lehrangebots der Einrichtung in der Weise, dass fehlende Teile des Lehrangebots der einen
Einrichtung durch Teile des Lehrangebots der anderen Einrichtung ersetzt werden,
- das Angebot von Lehrveranstaltungen durch dazu bereite und geeignete Angehörige der einen Einrichtung an der
anderen Einrichtung im Rahmen des Hauptamtes,
- das Angebot von Lehrveranstaltungen durch dazu bereite und geeignete Angehörige der einen Einrichtung im
Rahmen des Hauptamtes für Studierende der anderen Einrichtung,
- die Bereitstellung der zur Wahrnehmung eines Lehrangebots gemäß den Nummern 1 bis 3 erforderlichen Räume und
sonstigen Einrichtungen,
- ein vereinfachtes Verfahren für die Zulassung solcher Studierenden der anderen Einrichtung als Zweithörerinnen
oder Zweithörer, die ein Lehrangebot gemäß den Nummern 1 und 3 in Anspruch nehmen.
Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung.
(2) Soweit Studierende ein Lehrangebot gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen, wird dieses voll angerechnet.
§ 32
Inkrafttreten
(1) § 30 tritt mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft( Fn2); im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Mai 1975 in
Kraft.
(2) Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 9.
Juni 1965 (GV. NW. S. 157), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1969 (GV. NW. S. 176), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1973 (GV. NW. S. 567), ist weiter anzuwenden, soweit die Ausbildung nach
§ 29 übergangsweise nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt werden kann; ferner sind die §§ 11 und 13 der
bisherigen Vorschriften bis zum 1. Januar 1977 weiter anzuwenden. Im Übrigen tritt es mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes außer Kraft.
Fn 1 GV. NW. 1998 S. 564, geändert durch Artikel 9 des ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW S. 386).
Fn 2 GV. NW. ausgegeben am 19. Oktober 1998.
Fn 3 § 23 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 9 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 385); in Kraft getreten
am 14.7.1999.
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